Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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No. 67. Bekannemachung, 
den Werth der Münzsorten bei den Zollverein sabgaben beereffend. 
In Gemäßbeit der Bestimmungen des 14. Arcikels des unterm 11. Mai vorigen Johres 
abgeschlossenen, den Beitritt des Thüringischen Zoll- und Hanvelsvereins zu dem großen Gesammt- 
gollvereine betreffenden Vertragco wird Hierdurch auf höchsten Besehl Durchlauchtisster Lan- 
desherrschafeen die nachstehende Verglelchungsrabelle des Werths der Münzen, um welchen 
solche bei den Zollvereins-Abgaben angenommen werden sollen, mit der Bemerkung öffemllich 
bekanut gemacht, daß dasjenige, was darinnen in Belreff der Conventlonsmünzsorten im 
Allgemeinen aufgestellt ist, auch auf die in Umfange der Thüringlsschen Vereinsstaaten con- 
ventionsmäßig ausgeprägten gleichnamigen Münzsorten Anwendung finde, daß dagegen Scheide= 
münzen überhaupr und solche Münzen, welche in einem höhern Mänzsuße als zu 21 oder 
214 Gulden ausgepräget sind, eben so wenig bel den Zollabgaben angenommen werden kön- 
nen, als sie in der Valvarionskabelle Aufnahme gefunden haben. 
Gera, am 18. Sepcemser 1834. 
Fürstlich Reuß- Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regieruug. 
von Straunch. 
#t. Dinger.
	        
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