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(6 113.
Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht aberagen, sind, sobald sie im
Inlande betroffen werden, von der Zoll= oder Steuer-Behörde, unter Zuziebung der Orts-
obrigkeit zu verhasten, und wenn sie hierauf niche binnen einer nach den Umständen zu be-
stimmenden Frist für die Berichtigung oder Sicherstellung der Geldbuße sorgen, an die Ge.
richte, Bebuse der Vossstreckung der subsidiarisch eintretenden Freiheitsstrase, abzuliefern.
ä 4.
Der Weruréheilce konn von der, statr der Geldbuße bereits in Vellzug gesetzeen Frel-
beirsstrose sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geldbuße befreien.
115.
Ill für dle Geldbuße ein Anderer nach Vorschrife des §. 80. verhastet, so veranlaßt
die Zoll- oder Steuerstelle die Zuziehung desselben zu der gegen den Koneravenienten einge-
lesteren Umtersuchung, worauf in dem Serafbescheide des General- Juspektors oder in dem
gerichtlichen Erkenm#misse wegen der Zoll= Gesetübereretung zugleich über die substdforische
Verhastung mit entschieden wird.
(. 116.
Dem Ermessen der obersten Finanzbebörde bleibe es jedoch überlassen, ob die substdia-
rische Verhaftung gelrend gemachr, oder mit Begebung des Auspruchs auf dieselbe, die Frei-
beirsstcase sogleich an dem Kontravenienten vollstreckt werden foll.
+K 117.
Dem sübsidiarisch Verbasteten stehe gegen die Enescheidung des General-Jnspekoors
die- Berusiung entweder an die oberste Finanzbehörde oder an die Gerichte ofsen. Har der
Kontraveniem gegen den Strafbescheid eine andere Art Berufung, als der sübsidiarisch Verhaf-
tete gewählt; so steht es dem leßteren srei, sich der von dem ersteren gewählten Berufung
nachrräglich anzuschließen.
Will er dieses nicht; so bleibe das weitere Verfahren ausgesecht, bis über die Zollge=
se0Uebereretung in dem von dem Kontcavenienten gewöhlten Wege entschieden worden ist.
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