Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

n) Deriahren gegen ei- 
nen unbelannten De- 
sraudanten. 
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(. 118. 
Ist der sübsidiarisch Verhaftele auf die an ihn ergangene Verlabung nicht erschicnen, 
so sertigt der General-Juspeklor, under Zustimmung der obersien Finanzbebörde G. 116.), 
nachbem die Exekution gegen den Komeravenienten vergeblich versucht worden, einen Zah- 
lungsbesehl aus, und läße denselben durch die Zoll= oder Steuerbehörde dem subsidiar isch 
Verbasteren mit dem Bedenten zugehen, daß, wenn er sich zu der Vertrelung nicht ver- 
pflichtet halte, ihm dieserbalb binnen zehn Tagen die Berusung an die oberste Finanzbebörde 
oder an die Gerichte ofsen stebe. 
. 119. 
Die abgesondert von der Untersuchung wider den Konrravenienten zur gerichtlichen Cog- 
nition gelangende fubsidiarische Verhaftung wird summarisch erörtert und entschieden. Das 
Gericht darf bierbei mir auf die Beurtheilung der Frage eingehen, ob der Fall der sub. 
sidiarischen Verhascung nach den Gesetzen vorhanden sey. Eben dieses sindet statt, wenn der 
Komgavenient sich bei dem verurtbeilenden Erkemmnisse beruhige, der subsidiarisch Verbaf- 
tele aber von den in den Prozeßgeseßen Unserer Lande geordneten Rechtomiteeln Gebrauch 
macht. 
. 120. 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf elner Uebereretung der Zollgesete betroffen wor- 
den, sich entserne und abgabepflichtige Gegemkände ohne oder mit andern Sachen zurückge- 
lassen Hat; so wird hierüber eine össentliche Bekamtmachung bei der Zell oder Steuerbe- 
börde erlassen, und dreimal von vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter eingerückte. 
Melder sich bierauf Riemand binnen vier Wochen nach der lehten Bekanntmachung, so wer- 
den die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft; dem Inhaber oder Eigenthümer 
bleibt aber vorbebalten, seine Ansprüche auf Erskattung des Erloscs noch bis zum Ablaufe 
eines Jahres, von der ersten Bekanmmachung an gerechner, geltend zu machen. Be- 
crägt der Werth der Sachen uscht über Funszig Thaler, so bedarf es der össentlichen Be- 
kammmnachung niche. 
Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme 
Niemand gemelder hat, versüge werden, und die einföhrige Frist für den Eigenthümer eder 
Jnbaber der Sachen zur Geliendmachung seiner Ausprüche auf Eestatlung des Erlöses wird 
vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet.
	        
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