12. Gefluͤgel und kleines Wildpret aller Art;
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Glasur und Hafnererz (Alquisoun);
Gold und Eilber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden
silberhaltigen Scheidemünze;
Hausgeräthe und Essecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, auch ge-
brauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch neue Klei-
der, Wäsche und Essecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände sind;
. Holz (Brenn= und Nutzholz, auch Flecheweiden), welches zu Lanve verfahren wird,
und nicht nach einer Holzablage zum Voerschiffen bestimmt ist, ausgenommen auf den
mit einem Zollsatze namentlich betrossenen Grenzlinien; Reisig und Besen daraus;
Kleioungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem
Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, ingleichen Muster
und Musterkarten, welche Hanvelsreisende mit sich führen; dann die Wagen der
Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schisser unn Per-
sonen= und Waaremransport, gebrauchte Inventarien" Stücke der Schisse, Reisege-
rä#th, auch Verzehrungsgegenstäende zum Reiseverbrauch;
Lohkuchen (au5gelaugte Lohe als Brennmaterial);
Milch;
Obst, frisches, ausgenommer auf besonders bestimmten Grenzen;
Papierspäne (Abfälle) und beschriebenes Papier Ccten, Maculatur);
Saamen von Walohölzern;
Schachtelhalm, Schilfrohr und Oachrohr;
Schrerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von der
Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Webere);
Steine, alle behauenen und unbehauenen, Bruch, Kalk'", Schiefer:, Ziegel-
und Mauersteine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Ver,
schiffen bestimmt sind; Möhl= und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben Falle,
ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen;
Stroh, Spreu, Haͤckerling;
Thiere, alle lebenden, fuͤr welche kein Tarifsatz ausgeworfen i#;