Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

12. Gefluͤgel und kleines Wildpret aller Art; 
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Glasur und Hafnererz (Alquisoun); 
Gold und Eilber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze; 
Hausgeräthe und Essecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, auch ge- 
brauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch neue Klei- 
der, Wäsche und Essecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände sind; 
. Holz (Brenn= und Nutzholz, auch Flecheweiden), welches zu Lanve verfahren wird, 
und nicht nach einer Holzablage zum Voerschiffen bestimmt ist, ausgenommen auf den 
mit einem Zollsatze namentlich betrossenen Grenzlinien; Reisig und Besen daraus; 
Kleioungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem 
Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, ingleichen Muster 
und Musterkarten, welche Hanvelsreisende mit sich führen; dann die Wagen der 
Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schisser unn Per- 
sonen= und Waaremransport, gebrauchte Inventarien" Stücke der Schisse, Reisege- 
rä#th, auch Verzehrungsgegenstäende zum Reiseverbrauch; 
Lohkuchen (au5gelaugte Lohe als Brennmaterial); 
Milch; 
Obst, frisches, ausgenommer auf besonders bestimmten Grenzen; 
Papierspäne (Abfälle) und beschriebenes Papier Ccten, Maculatur); 
Saamen von Walohölzern; 
Schachtelhalm, Schilfrohr und Oachrohr; 
Schrerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von der 
Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfälle von der Webere); 
Steine, alle behauenen und unbehauenen, Bruch, Kalk'", Schiefer:, Ziegel- 
und Mauersteine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Ver, 
schiffen bestimmt sind; Möhl= und grobe Schleif= und Wetzsteine in demselben Falle, 
ausgenommen auf besonders bestimmten Grenzen; 
Stroh, Spreu, Haͤckerling; 
Thiere, alle lebenden, fuͤr welche kein Tarifsatz ausgeworfen i#;
	        
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