Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

28. Torf und Braunkohlen; 
29. Treber und Trester. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom Preuß. 
Centner, oder funfzig Kreuzer im 24: Gulden-Fug vom Zoll: Centner 
Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem 
Verbrauch im Lande, noch auch dann erboben, wenn die Waare hiernächst ausgeführt 
werden sollte. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entwerer nach dem 
Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als ein halber Thaleo vom Preuß. 
Centner, oder funkzig Kreuzer vom Zoll-Centner unterworfen, oder; 
5) bei der Ansfuhr mit einer Abgabe belegt find. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erho- 
ben werden:
	        
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