Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Benennung der Gegenstände. 
e) Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Wirrhanr, Vaumwolle/ Leinen winzeln 
oder verbunden enthalten sind 
Seise: 
a) Grüne und schwarze . . . . 
5) Gemeine weiße . . . 
c)Feine,mTåfelchenundKuchn 
Spiellarken von jeder Gestalt und Groͤße sind zum Gebrauche im Lande einzuführen 
Werden dergleichen zum Durchgange angemeloet, so wird die Durchgangs- 
vet mit einem halben Thaler vom Prcutz. oder 50 Kreuzern vom Zoll: Cenen#c## 
erhoben. 
Bei der Einfuhr nach Bayern, Würtemberg und Großherzogihum Hessen, eben 
Berücksichtigung der Stempelverordnung 
achsen werden die für das Inland bestimmten eingehenden Spielkarten nach 
der Stemprlabgabe halber gegebenen besondern Vorschrift behanvelkt. 
In die biesiq usnkstltchenskönnensnkneneksnnlchekonteoleSIlelkcan ins 
I anseereiii smn die in Ba eln Wuͤrtemiberg und im Großherzegihume #tist S 
W von 10 Thlr. für den Preuhischen Cenaner eingehen. 
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n) Bruchstetne undbehaueneStecneallekAktMühl,akobeSchletse-ndWeyi 
I e,Tnfsie-ne,TI-asiZusgclnnd Vackstemc aller Art, beim Transport 
asser, auch beim Landtranoport, wenn vie Steine nach einer Ablege 
un Verschiffen bestimmt sind 
b) Waaren aue Alabaster, Marmor und Epechiein, ferner: uncchte Steine in 
Verbindung mit unedlen Metallen, auch echte und untchte geschliffene Steine, 
Perlen und Korallen ohne ung 
Aumerk. zu u. u. b. 1) G roße Marmorardeiten Statuen, Büßen und dergleichen), Fintensleine, 
ine Schleis' und Webst eine anchWankenansSerpentmsletnzahlen 
die allgemeine Eingangh e. 
2) - " und bebauene Siee bei der Einfubr auf dem Bodensee frei. 
3) An den Bayerischen und Würtembergischen - rechts vom ANhbein 
von Mühl= und großen n 
4) - - . 
  
Steinkohlen . .
	        
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