Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenstänren, wenn sie 
A, vurch die Odermündungen oder auf dem linken Oderufer westlich bis zum Rhein bin, 
diesen Strom ausgenommen, eingehen „und auf der Grenzlinie zwischen Neu-Berun in 
Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beide ebengenannten Orte eingeschlos- 
sen, zwiroer ausgehen, over welche umgekehrt auf der Linic von Reu-Verun bis 
romg am Thurm in das Vereinögebset eintreten und über die zuerst genannten Gren- 
zen wieder ausgehen; o 
oder 
D, auf dem linken Rheinufer landwaͤrts eingehen, um auf dem rechten Rheinufer, ohne 
Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von Friedrichohafen bis Fuͤßen 
in Bayern, beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, desgleichen, welche vom rech- 
ten Rheinufer (mit Ausschluß sowohl der unter Abschnitt I. gedachten Straßenzäge, als 
anch der Grenzlinie von Fußen bis Frievrichshafen) eingehen, um mit nlerscreiung 
  
  
  
des Rheins wieder auszugehen, Vom Preusi 
wird erhoben Ceniner: Bel ct. 
von baumwollenen Stuhlwaeren (Abtheilung II. Art. 2. c.), neuensxeht. Sur. vi. ct. 
Kleidern (18.), Leder F Ledtrarbeiten (21.), Voll u und wollenen 
Garnen und Waaren (41.). 11 
III. Abschnite. 
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachgenanmtefcomprne Vom 
Lonveztheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird die Durchgangsabgabes Centner: ell-Centr. 
vahin ermaßigt, dag als höchster Durchfuhrzoll auch von den bei der Ein- Rthl. Sar. dl. Et. 
1 und Ausgangsabgabe höher belegten Waaren nur erhoben wird: 
WVon Waaren, welche auf dem linken Rheinufer oder mirelst des 
Rheins eingehen und auf Straßen auf derselben Rheinseite oder auf 
dem rechten Rheinufer auf der Linie von Friedrichohafen bis Füßen 
in Bayern ausgehen, deogleichen welche, sowest sie landwärts auf 
dem linken Rheinufer oder auf der Grenzlinie von Fnedrichshafe 
bis Füsten eingegangen sind, auf dem Rhein oder auf dem linken 
Rheinufer wieder ausgeführt werden — 31 
2) Von Waaren, welche auf Strassen an den Königl. Bayerischen und 
Königl. Wörtembergischen Landesgrenzen in das Vereinsgebiet einrcc; 
ten, und ebenfals an den Königl. Bayerischen oder Königl. Wuͤr- 
tembergischen Landegrenzen aus dem Vereinogebiete austreen. 
Nom Stuͤck: 
vom Vieb, und zwar:; bl.#r.S.Er 
a) von P Maulthieren, Eseln, Ochsen und Suieren, uhen un 
in — 2112 13 
b) von Saazeftllen , Schwinen und Schaafvich . —N 
Anmerk. Wenn di auf obenbemerkten Siraßen burchzusendenden 
  
  
  
 
	        
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