Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Finanz, Ministerium zur Ertheilung von Begkeltscheinen oder Abfertigung von Maae 
ren, ohne daß die Gefdlle sogleich entrichtet werden, besonders ermächtigt fund. 
9) Eo bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle 
Waaren-Quanticiten unter vier Loth Preußisch oder umer /000 des Zoll: Centnero. — 
Gefällebeträge von weniger als secho Silberpfennige oder Einen Kreuzer werden über- 
haupt nicht erhoben. 
10) Die Eingango-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben Cweite und dritte Abtheilung) 
sind in Preugischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden), und in Baperischem 
Silbergelde, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahlbar. Ucber das Verhältniß, nach 
welchem die Gold= und Silbermunzen der Ammtlichen Vereinstaaten — mit Ausnah= 
me der Scheidemünze — bei Entrichtung ver gerachten Abgaben anzunehmen find, wer- 
den, so weit als erforderlich, besondere Kundmachungen ergehen.
	        
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