Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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¶ Dervsiichtung ande- Andere Staats - und Communal· Beamite, insbesondere die Polizei-- und Forstbeamten 
Jrantegeigen zur nd zur Unterstuͤbung der Grenzbewachung verpflichtet. Sie baben insbesondere Verlehun- 
gen der Steuergesehe, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ibrer Kennmiß kommen, mäög- 
lichst zu bindern, und auf jeden Fall zur näheren Uncersuchung fosort anzuzeigen. 
.#. 
¶ Beaussichtigung und Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waaren - Verkehr und Transport einer ge- 
Hebrante nauen und peciellen Aussiche, und ist densenigen Beschränkungen unterworsen, welche zur 
— Sicherbeit gegen die verheimlichte Waaren-Einfuhr und Aussuhr erforderlich, und in der 
Zoll-Ordnung näher angegeben sind. 
II. Auszug aus der zu dem Jollgesetze gehörigen Zoll. Ordnung. 
5. 
1) en beia Wer aus dem Auslande kommt und Gegenstände oder Waaren mit sich führe, darf 
ber die Grenze. solche nur auf den vorgeschriebenen Zollstraßen und nur während der Tageszeit in das Land bringen. 
Er darf von der Gränze ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß Ksch auf der- 
selben ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalc, und ohne eine Veränderung an der 
Ladung vorzunehmen, mie dieser zum Grenz-Zollamte begeben. 
Gewässer, auf welchen Gürerversendungen statc finden, sind als Zollstraßen anzusehen, 
wenn sie den Grengbezick durchschneiden. 
Auf Gewässern, welche längs der Landesgrenze sich erstrecken, darf nur bei Zollämtern 
an den dazu bezeichneten Stellen gelandee und ausgelsaben werden. 
( 6. 
rl Venlhußge An- Bel dem Grenz-Zollamte überglebt der Waarenführer selne sämmtlichen, die Ladung 
o Sd bekreffenden Papiere. 
4. 7. 
ader dem dorlie- Wo das Grens-Zollame eneferncer von der Grenje gelegen, und deshalb naͤher an der 
2 "- Grenje ein Anmeldungs-osten erricheet ist, giebe der Waarenführer seine Papi#ere über dis 
Ladung bei LeWterem ab, und melder überdies die Zahl der Wagen und Pferde, und, wo 
mssglich, auch die der geladenen Scücke an. 
Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Gegenwart eingess- 
gelt, an das Grenz-Zollame adressirt und einem Grenz-Ausseher öberlieserk, welcher das Fuhr- 
werk oder Schisfsgesäß zum Grenz-Zollamce begleilet.
	        
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