Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung der Declaratlon durch das Zollamt nach den 
Bestimmungen der folgenden Paragraphen zulaͤssig waͤre; auch muß er ber einzelnen Decla 
ration noch eine besondere General-Declaration beisügen, und in derselben die Wersicherung 
abgeben, daß der ganze Inhalc der Ladung rrchtig beclarire sey. 
Die Declarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, leserlich, und besonders was 
die Zahlen botrisst, deutlich geschrieben seyn, und dürfen weder Abänderungen noch Rasüren 
enthalten. Declarationen, welche diesen Ersordernissen niche enesprechen, können gurückgewie- 
sen werben. 
Jede Declaration muß zweifach angefertiget und übergeben werden. 
5. 41. 
oc. Wem die Anferti- Dle Anfertigung der Declaration musi der Waarenfuͤhrer besorgen, ober durch eine sich 
———mlsrn beschäftigende Privatperson (Commissionair, Zollabrechner) besorgen lassen, welcher 
letere dann auch, sofern der Waarenführer des Schreibens unkundig I/t, die Declaration 
unter zeichuet. Ist im letzteren Falle ein solcher Commissionair am Orte niche vorhanden, (o 
erfolge dle Anferelgung der Declaration durch das Zollamt, welches dieselbe unentgelllich auf 
den Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt. Der vom Zollamee 
ongefertigten Declaration muß nach vorberiger Vorlesung der Declaranc sein gewöhnliches 
Handzeichen beifügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamten zu bescheinigen ist. 
Der Deelarant haseer für die Richtigkeit der Declaracion, ohne Unterschleb, ob dless 
von ihm selbst, oder für ihn von elnem Drlicen oder dem Zollamte angefertigt worden ist. 
S. 12. 
Besige der Wagrenführer keine Frachebriese ober andere, über selne Ladung rrechende 
Papiere, oder nur solche, die zur Ansertigung einer vollständigen Declaratlon unzureichend 
sind, und ist ibm sonst die Ladung ulche genug bekannt, mm die vorgeschriebene Declaration 
zu fertigen oder sertigen zu lassen, so mus: er, wenn er nicht die böchsten Eingangsabgaben 
zu encvichten erbötig ist, eine Versicherung an Eidesstatt abgeben, daß er gar keine oder 
keine andere, als die vorgelegten Yapiere besitze und auch sonst die Ladung usche vollständig 
kenne. Es ceite alsdann die Anfertigung der Declorakion durch das Zollame eln, welches 
solche, nach vorheriger specieller Revision der Ladung in Gegenwart des Waarenführers, 
auf den Grund einer darüber auszunehmenden Verbandlung bewirkt. — Die vom Jollam#s 
ausgenommene Declaratien maß von dem Waarensübrer, welcher für die richtige Gestellung 
der Labung zur Revision hastet, unterschrieben, oder, wenn derselbe des Schreibens unbundig 
ist, nach Vorschrift des vorhergehenden Paragraphen unterqeichner und bescheinige werden.
	        
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