Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Der Waarenfübrer muß in diesem Falle sich gesallen kassen, daß die gehärig declarlr- 
Ven Ladungen, auch wenn ste Hpäter cinareffen, in der Abfertlgung ihm vorgezegen werdene 
und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten umer amtlicher Bewachung und Verschluß 
gehalten wird. Ist berselbe nur Frachtführer, so ist er, wenn er jenes Verfabren nicht eln- 
tcelen lassen will, und zuvor dle oben vorgeschriebene Versicherung an Eideostatt abgegeben 
hat, einen Zeitraum zu bestimmen befuge, innerhalb dessen er dle Declararion nachrräglich 
beibringen will. Letzoren Falles bleiben die Waaren bis dahln auf Kosten des Waarenfüh- 
rers um Gewahrsam des Amres. 
  
5. 13. 
Nach Berichitlgung des Declaraklonspunktes wird, sowele niche ausnahmsweise das im 4. Avißton der Waa · 
5. 12. bezeichnete Versahren hat eintreten muͤssen, zur Revision der Waaren geschritten. 32 da Atrisen. 
Vermoͤge derselben sollen die Beaniten entweder durch den Augeuschein oder durch Werkzeuge 
sich die Ueberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange angemeldeten Gegenstände nach 
Menge und Gattung mit der Declaration übereinstimmen, und daß kein, mit einer böberen 
Abgabe belegter Gegenstand, als der angemeldete, vorhanden ist. 
G. 14. 
Ec geschieht die Prüfung entweder blos nach Zahl, Zelchen und Gewiche der Colll, Allemelne Rerißon. 
ebne Erössnung der Fässer, Ballen u. f#. w. (Allgemeine Waarenrevision), oder es findet Specielle Noristen. 
gußerdem noch Erssfnung skatc, um die eigemliche Menge der in ben Colli enehaltenen Waa- 
ben zu ermitteln und die Ueberzeugung zu erlangen, daß keine andere, als die angemeldete 
Waarengaccung, oder dah diese in ihrer ursprünglichen Beschafsenheit vorhanden sep. (Soc- 
cielle Waarenrevision.) 
. 15. 
Es wird bei der Revision eneweder blos das Bruttogewiche, oder auch das Nettoge- Brutigeuoicht. 
wiche, ermitelt. Unter Bructogewicht wird das Gewicht der Woare In völlig verpack- 
eem Zulkande, miehin in ibrer gewöhnllchen Umgebung för die Aufbewahrung, und mit ib- 
rer besonderen, süc den Trauspork, verstanden. 
Das Gewicht der für den Transpoct nöthigen besonderen dußeren Umgebungen wird 
Tara genamt. 
Ist dle Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine und die- 
selbe, wie es 3. B. bei Oel, Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fäsler sind, so ist ihr Ge- 
wicht die Tara.
	        
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