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Neitooewicht. Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die klelneren,
qur unmittelbaren Sicherung der Waaren nörhigen Umschließungen, (Papi#er, Pappen, Bind-
saden und dergl.) werden bei Ermittelung des Nektogewiches nicht in Abzug gebrache, so we-
nig, wie Unreinigkeit und sremde Bestandebeilc, welche der Waare beigemischt seyn möchten.
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Obllegenheiten der Der Zollpflichtige muss die Waaren in slchem Zustande darlegen, daß die Beamten
–ßss sich die obige Ueberzeugung verschaffen konnen, und die dazu ersorderlichen Handleiskungen,
nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Kesien verrichten, oder verrich-
(en lassen.
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ermitehun des Net- Es blelbe der Wahl des Zolloflichtigen überlassen, ob er bel Gegenständen, deren Ver-
tgwicht gollung nach dem Nettegewichte geschieht, die carismähige Tara geltrn, oder das Nettoge-
wiche, entweder durch Verwiegung der Waare ohne dle Tara, oder der lehrern allein, er-
mitteln lassen will.
Bei Flüssigkeicen und andern Gegenständen, deren Netkogewiche nicht ohne Unbequem-
lichkeit ermitkelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Ausbewahrung
dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Wi-
derspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsare der Waaren
und eine erhebliche Enefernung von den in dem Tarise angenommenen Tarasätzen bemerkbar
wird, ist auch die Zollbehörde besugt., die Reteeverwiesung eintreten zu lasten.
(. 18.
—- Nach beendigeer Reviston erfolgt die Entrichtung der Eingangsabgabe. Der Waaren-
- sübrer erbält dorüber eine Quittung und zwar, wenn schristlich declarirt worden, auf dem
einen Exemplare der Derlaration.
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Eupfänger nur eine Declara-
kion übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben der Ertheilung der allgemei-
nen Quittung auf dem Duplicate der Declararion, auf jedem Frachebriese den summarischen
Berrag der entrichteten Eingangsabgabe von den darin verzeichneten Waaren anmerke.
g. 19.
Sshluß der Abserti- In dem guittirten Exemplare der Declaration, oder in der besonders ausgesertigren
. ZQuittung wird dem Waarensührer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und auf wolcher
Stae er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen, und ob und bei welchem Con-