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. 26.
Ueber ble Abgabenentrichtung wird auf dem Dupllcake der Declaratlon qulttirt. Ist
die Ausgangsabgabe bei elnem Hauptamte im Innern emelchtet, so wird in der Quiteung
zugleich bemerke, ouf wie lange solche gülelg Isf, und welche Straße nach der Augabe des
Waarenführers befabren werden muß. Der Ausgang darf nur übee ein Grenz-Zollanne stair
benden, bei welchem die Qulctung vorgezelgt werden muß. Dle Ladung wird mit der Quit-
cung verglichen, und wenn sich dabei nchts zu erknnern sindet, lehztere mit darauf gebrachter
Bemerkung, daß der Ausgang erfolge fey, bel dem Waarenführer zurückgegeben.
Wöhlt der Waarenführer dle Enerichtung der Ausgangsabgabe bel dem Grenz-Zoll-
Vanmee, so 1#1 er jedesmal zur Anmeldung und Gestellung der Waare bel elnem Amte an der
16 e chluß.
) Jweck delselten.
#) Worin er besteht.
1) Kosten deflelben.
Bümenliule oder zunächst derselben verpflichtel. Er teistee daselbst Sicherheit für die Enc-
richtung der Abgabe bel dem Grenz-Zollamte, und erhäle elnen Leglilmationsschein (S. 31.)
Eber die Waaren, um sich kn Grenzbezirke ausweisen zu können. Dle ersolgte Abgaben-
entrichtung wird von dem Grenz-Zollamte auf dem Legltimationsscheine bemerkt, und letzteren
zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes im ersten Anmeldungsamte zu dienen.
27.
Der Waarenverschluß soll das Mittel sepn, sich zu versschern, daß dle Waare bis zur
Lösung des Verschlusses durch elne dan besugte Dienststelle, nach Menge, Gatkung und Be-
schaffenbele unvecändert erhalten werde,
W. 28.
Er bestehet in ber Regel in ausgeprägten Blelen (Plomben), begrelse aber auch die
Anwendung jedes anderen passenden Verschußmittels 3z. B. die Verstegelung u. s. w. in sich.
Das abserelgende Ame hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Are des
selben angewendel, und welche Zahl von Bleien, Siegeln u. s. w. angelegt werden foll.
Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Absertigung begebrt, dle- Vorrichlungen treffe,
welche es fuͤr noͤthig haͤlt, um den Verschluß an ubringen.
Wle dle am haͤusigsten vorkommienden Verpackungen beschafsen und vorgerichtet sehn
muͤssen, um als verschlußfaͤhig anerkannt werden zu koͤnnen, ergiebt eine besondere Anlel-
tung, welche bei den Aemtern ausgehaͤngt, und einem jeden gegen Erstattung der Papier.
und Druckkosten verabreicht wird.
§. 20.
Das Material an Blel, Lack, Liche und Verbleiungsschnur hat das Abfereigungs-Amt,
Insofern niche für gewisse Absertigungen ein unentgeldlicher Verschluß anodrücklich vorgeschrie-
ben ist, gegen Enerichmung der dafür im Tarife festgesecten Gebühr zu liefern.