Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Das uͤbrige zu der Vorrlchmng erforderliche Macerlal har berjenige zu besergen, wel- 
cher dle Waare zum Verschluß stelle. 
. 30. 
Wird der Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kaun der Inhaber der Waare 
bei dem nächsten Haupt-Zoll= oder Haupt, Steueramte auf genaue Untersuchung des Tpac- 
bestandes, Revisten der Waare und neuen Verschluß antragen. Er läsit sich die darüber 
ausgenommenen Verhandlungen aushändigen, und giebe sie an diesenige Dienststelle, welcher 
die Waaren zu gestellen sind, ab. Die den Haupkämtern zunächst vorgesetzte Behörde wird 
alsdaun enescheiden, inwiefeen die Folgen des verlehten Waaren-Werschlusses eintreten sollen 
oder zu mildern sind. 
Aus der Verletzung des Waarenverschlusses folgt das Reche des Staates, für die Waa- 
ren, je nachdem solche genau bekanne sind, oder niche, die Encrichtung ihrer karismäßigen 
oder der pöchsten Eingangsabgabe zu verlangen. 
. 31. 
Beim Eingange aus dem Auslande ist der Transport von Waaren und Sachen auf 
den Zollstraßen nur von der Grenze bis zur ersten Zollstelle ohne amrlichen Ausweis gestat- 
tet. Ven der Zollstelle bis zur Binnenlinie dient die über die ersolgte Anmeldung und Ab- 
fertigung ertheilte Bezettelung zum Ausweise. 
Beim Eingange aus dem Binmenlande in den Grenzbezirk ilt der Transport auf Zoll- 
straßen nur in dem Falle an keinen amrlichen Ausweis gebunden, wenn sich auf seichen 
Scraßen weder an der Binnenlinie noch in der Nähe der lebleren ein Amt oder eine An- 
meldungsstelle befindet. 
Auf allen durch den Grenzbezirk führenden Nebenwegen muß jeder, der Waaren 
oder Sachen transportirt, sich durch Bescheinigungen gegen die zur Aussicht verpflichteten 
Beamten ausweisen, daß er befuge sey, die gehörig bezeichneten Gegenstände in einer ge- 
wissen Feist und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheilt zu cransporticen. 
3. 
ien zusölliger 
werletnnt des 
Verschlusset. 
11) Tran#port Con, 
trole im drenee 
Von der Verpftichcung zur Legitimation im Grenzbezirke (6. 31.) sind nur befreit: Bekreiung vo 
a) ganz abgabensceie Gegenstände (Abeheilung I. des Tariss) insofern sie unverpack: sind, 
oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weiltläuftigkeit sogleich erkamt werden 
können; 
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girlei Mn.
	        
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