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5) wenn in außerorbenellchen Fällen die Erlaubniß des betressenden Haupt Zollamées oder
Neben, Zollamtes I. Classe, soweit letzteres zur Absertigung der Ladung Überhaupt befuge
(K, vor dem Beginn des Transports ertbeilt worden ill.
Der Erlaubnißschein muß den Waarensührer, die Waare selbst, die Straße und
die Zelr, für welche er gültig ist, bezeichnen.
. 35.
Der zum Transporte von Waaren und Sachen iunerhalb des Grenzbezirkes ersorderliche Wen wem der Ta#
Uusweis wird ertheilt: — un
#) beim Eingange aus dem Auslande von demjenlgen Grenz-Zollamte, bei welchem die
Aumeldung und Abfertigung geschiehe;
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern,
und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur Aussertigung von
Legitimationsscheinen ermächtiget oder besenders errichtet sind;
e) bei Versendungen aus Orlen des Grenzbeziekes von der nächsten Zoll= oder Erpedi-
tionsstelle;
d) orisen, gestalert werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnssse des Orts und der
nächsten Umgegend, so wie Inhaber größerer Gewerbeanlagen über Gegenstände (bres
Gewerbes selbst Versendungsscheine ausstellen.
Sowohl bierüber, als
) über fernere örtliche und persönliche Erleichterungen durch Befreiung gewisser Gegen-
stände, welche unzweiselhaste Kennjeichen ihres inländischen Ursprunges an lich tragen,
von dem schriftlichen Transportausweise oder durch Gestattung des Transports#auf
besondere, für einen gewissen Zeitraum zu ertheilende Freikarten wird die oberste Fi-
nanzbehörde das Nähere bestimmen.
F. 36.
Jede Erbebungs= oder Absertlgungastelle soll durch ein Schlld mie dem Landeswappen 15) Von den dien
und einer Juschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgehl, welche Behörde daselbst ihren Hok. u
Sit bac. Ueberdies foll bel jedem Anmeldungsposten, oder, wenn ein solcher ulche vorhan- rv amuichen Befug,
ben ist, bei dem Grens-Zollamte ein Schlagbaum errichtet werden.
Die zum Abgabenschuhe bestimmeen Grenzaufseher sollen mie einem durch die Ober-
kleidung verdeckten Brustschilde, worauf lich der landeoherrliche Namenszug, die Umschrift
„Grenzausschr“ und eine Rummer befindet, versehen seyn.