Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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. bei aufruhender Altjagdberechtigung mindestens 30 Hektare im 
Zusammnenhange umfaßt, 
bildet einen selbstständigen Jagdbezirk. 
Trennungen in der Gestalt von Eisenbahnen, Wegen und Gewässern sind 
als Unterbrechungen des Zusammenhangs nicht zu betrachten. Ebensowenig 
können solche als Verbindungsglieder für getrennt liegende Grundflächen ange- 
sehen werden. 
8 6. 
Befinden sich Grundflächen der in § 5 unter b gedachten Art im Eigen- 
thume einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien, einer eingetragenen Genossenschaft, einer politischen Gemeinde oder 
im Miteigenthume mehrerer Personen, so darf die Jagd auf denselben nur durch 
höchstens zwei Bevollmächtigte oder Miteigenthümer oder durch Verpachtung 
oder durch angestellte und verpflichtete Jäger ausgel#bt werden. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschriften zur Ausübung der Jagd berufenen 
Personen sind dem Landrathsamte binnen 14 Tagen, von dem Tage der Be- 
rufung ab gerechnet, auf schriftlichem Wege namhaft zu machen. 
§ 7. 
Alle Grundstücke eines Gemeindebezirks, auf welchen die selbstständige 
Ausübung der Jagd nicht nach § 5 gestattet ist, bilden, vorbehältlich der Be- 
stimmungen der §§ 8 und 9, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. 
8 8. 
Einzelne Grundstilcke oder Grundstückskomplexe, welche von dem Gemeinde- 
jagdbezirke oder dem exemten Besitzthume (Art. 3 der revidirten Gemeindeordnung), 
zu welchem sie gehören, völlig abgesondert liegen (Exclaven) und nicht unter 
§ 5 fallen, treten dem sie ganz oder in der größten Ausdehnung umschließenden 
Jagdbezirke hinzu. Ist dieser ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk, so werden die 
Eigenthümer der exclavirten Grundstücke beziehungsweise deren Vertreter antheilig 
gleichberechtigte Mitglieder der betreffenden Jagdgenossenschaft. Bei dem Hinzu- 
tritt der Exelave zu einem selbstständigen Jagdbezirk muß dessen Inhaber eine 
nach dem Erträgniß des dem selbstständigen Jagdbezirk zunächst gelegenen ge- 
meinschaftlichen Jagdbezirks zu bemessende Entschädigung an diejenige Jagd- 
genossenschaft gewähren, welcher die Exclave entzogen worden ist. 
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