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Abs. 2) eine öffentliche Bekanntmachung der bevorstehenden Verpachtung wenigstens
14 Tage vorher im Amts= und Verordnungoblatte und durch Anschlag an den für
obrigkeitliche Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stellen ergehen zu lassen.
§ 16.
Nur auf Antrag des Jagdvorstehers oder von Mitgliedern der Genossen-
schaft, welche wenigstens zwei Drittheile aller Stimmen vertreten, hat sich das
Landrathsamt der Leitung der Verhandlungen der Jagdgenossenschaft und der
Verpachtung der Jagd zu unterziehen.
§5 II7.
Die Verpachtung kann entweder öffentlich im Wege des Meistgebots oder
aus freier Hand erfolgen.
Bei einer öffentlichen Verpachtung kann sowohl die Auswahl unter den
etenden wie die Ablehnung sämmtlicher Gebote vorbehalten werden.
ie Jagd darf nic an mehr als zwei Personen und nie auf kürzere Zeit
als 6 Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender Pachtverträge sind
an diese Zeitbestimmungen, sowie an die Bestimmungen des § 15 nicht gebunden.
Afterverpachtungen sind nicht gestattet. -
Die Pachtung erlischt in der Regel mit dem Tode des Pächters; jedoch
soll den Erben des Letzteren gestattet sein, unter Zustimmung der Jandgenossen-
schaft die Jagd durch eine geeignete, dem Landrathsamte namhaft zu machende
Person bis zum Ablaufe der Pachtzcit ausüben zu lassen. Wird die Zustimmung
versagt, so verringert sich der Pachtzins nach Verhältniß der Zeit. Voraus-
bezahltes Pachtgeld ist nach demselben Verhältniß zurückzuzahlen.
Pachtverträge, die obigen Bestimmungen Es 15 und 17) zuwiderlaufen,
sind ungilltig.
§ 18.
Die von der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung der Jagd gefaßten
Beschlüsse, sowie das Ergebniß der Verpachtung sind sofort dem Landrathsamte
mit Beifügung der hierüber geschehenen Niederschriften anzuzeigen.
Findet das Landrathsamt, daß ordnungswidrig verfahren worden ist,
oder geht ihm gegen die Person des Pächters oder des von den Erben des
letzteren auf Grund § 17 Abs. 5 bestellten Vertreters ein erhebliches Bedenken
bei, so hat es unter Aufhebung des betreffenden Beschlusses die Jagdgenossenschaft
zu einer anderweiten Beschlußfassung zu veranlassen.