Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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5. Personen, von deuen eine unvorsichrige Führung des Schießgewehrs. 
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. 
8 26. 
Die Jagdkarte kann versagt werden: 
1. Personen, welche in den letzten 5 Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die & 117 bis 119 des Reichs- 
strafgesetzbuchs mit weniger als Monaten Gefängniß be- 
straft sind; 
2. Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen eines Forstdieb- 
stahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zmviderhandlung 
gegen § 113 des Reichsstrafgesetzbucho, wegen der Uebertretung 
einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens 
(&X 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichsstrafgesetzbuchs) bestraft 
worden sind. 
§ 27. 
Für die Ausstellung der Jagdkarten, die im Uebrigen kostenfrei zu er- 
folgen hat, ist im Falle des § 24 sub nae eine Gebühr von 12 Mark, im Falle 
des § 24 sub b eine Gebühr von 2 Mark und für die Ausstellung von Duplikat- 
Jagdkarten eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 
Vor Erlegung dieser Gebühr darf die Karte nicht ausgcantwortet werden. 
Die zur Vereinnahmung gelangenden Gebühren fließen in die Bezirkskasse; 
über die Venvendung derselben beschließt der Bezirkvausschuß nach Maßgabe der 
dieserhalb bestehenden Bestimmungen. 
8 28. 
Befreit von der Verbindlichkeit zur Lösung einer Jagdkarte sind: 
1. die Theilnehmer an den auf landesherrlichen Befehl angesetzten 
agden; 
die in Eidespflicht stehenden, unter § der landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 7. Dezember 1853, den Waffengebrauch bei Aus- 
übung des Forst= und Jagdschutzes betreffend (Gesetzsammlung 
Bd. X, S. 130), fallenden Beamten und Bediensteten: bei den 
landesherrlichen Beamten und Bediensteten erstreckt sich die Be- 
freiung auf die landesherrlichen Forst= und Jagdreviere, bei allen 
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