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5. Personen, von deuen eine unvorsichrige Führung des Schießgewehrs.
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
8 26.
Die Jagdkarte kann versagt werden:
1. Personen, welche in den letzten 5 Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die & 117 bis 119 des Reichs-
strafgesetzbuchs mit weniger als Monaten Gefängniß be-
straft sind;
2. Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen eines Forstdieb-
stahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zmviderhandlung
gegen § 113 des Reichsstrafgesetzbucho, wegen der Uebertretung
einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens
(&X 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichsstrafgesetzbuchs) bestraft
worden sind.
§ 27.
Für die Ausstellung der Jagdkarten, die im Uebrigen kostenfrei zu er-
folgen hat, ist im Falle des § 24 sub nae eine Gebühr von 12 Mark, im Falle
des § 24 sub b eine Gebühr von 2 Mark und für die Ausstellung von Duplikat-
Jagdkarten eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten.
Vor Erlegung dieser Gebühr darf die Karte nicht ausgcantwortet werden.
Die zur Vereinnahmung gelangenden Gebühren fließen in die Bezirkskasse;
über die Venvendung derselben beschließt der Bezirkvausschuß nach Maßgabe der
dieserhalb bestehenden Bestimmungen.
8 28.
Befreit von der Verbindlichkeit zur Lösung einer Jagdkarte sind:
1. die Theilnehmer an den auf landesherrlichen Befehl angesetzten
agden;
die in Eidespflicht stehenden, unter § der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1853, den Waffengebrauch bei Aus-
übung des Forst= und Jagdschutzes betreffend (Gesetzsammlung
Bd. X, S. 130), fallenden Beamten und Bediensteten: bei den
landesherrlichen Beamten und Bediensteten erstreckt sich die Be-
freiung auf die landesherrlichen Forst= und Jagdreviere, bei allen
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