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übrigen Beamten und Bediensteten auf die ihnen zugewiesenen
Dienstbezirke;
. diejenigen Personen, welche sich in dem für den landesherrlichen
Forstdienst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst befinden, in dem-
selben Umfange wie die landesherrlichen Forstbeamten.
29.
Wenn Thatsachen, welche die Versagung der Jagdkarte rechtfertigen, erst
nach Ertheilung der Jagdkarte eintreten oder zur Kenntniß der Behörde gelangen,
so muß in den Fällen des § 25 und kann in den Fällen des § 26 die Jagd-
karte von der für die Ertheilung zuständigen Behörde für ungültig erklärt und
dem Empfänger wieder abgenommen werden.
Eine Rlckvergütung der für die Karte gezahlten Gebühr findet nicht statt.
8 30.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, mit den Regierungen der Nachbar-
staaten wegen wechselseitiger Gültigkeit der Jagdkarten Vereinbarungen zu treffen.
V. Ueber den Ersatz des Wildschadens.
§ 31.
Der durch Schwarz-, Roth-, Damm= oder Rehwild oder durch Fasanen
auf und an Grundstücken angerichtete Schaden ist dem Nutzungsberechtigten nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen.
8 32.
Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke die Grundbesitzer
des Bezirks nach Verhältniß der Größe der betheiligten jagdbaren Fläche. Die-
selben werden durch den Jagdvorsteher G 13 Abs. 2) vertreten.
Bei der Verpachtung eines solchen Jagdbezirks kann dem Pächter die
Verpflichtung zu vollständiger Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschadens-
beträge auferlegt werden; es muß dies geschehen, wenn auch nur ein Mitglied
der Jagdgenossenschaft darauf anträgt.
8 33.
Ersatzpflichtig ist im Falle des Zutritts einer Enelave zu einem selbst-
ständigen Jagdbezirke (5 8 Abs. 1) der Inhaber dieses Bezirks.