Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

101 
8 334. 
Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, 
daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche 
Erntezeit hinans auf dem Felde belassen sind, um Schadengersatz zu erzielen. 
§5 35. 
Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Werth sich erst zur Zeit der Ernte 
bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden, so ist der Schaden in 
demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. 
8 336. 
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 1 bis 33 Ersatz für Wild- 
schaden fordern will, hat diesen Anspruch bei dem für das geschädigte Grundstilck 
zuständigen Gemeindevorstande binnen drei Tagen, nachdem er von der Be- 
schädigung Kenntniß erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei 
Versäumung dieser Anmeldung findet ein Ersaganspruch nicht statt. 
g 37. 
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat der Gemeindevorstand zur Er- 
mittelung und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbeiführung einer 
gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen 
und zu demselben die Betheiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im 
Falle des Nichterscheinens mit der Ermittelung und Schätzung des Schadens 
dennoch vorgegangen wird. 
Der Jagdpächter ist zu diesem Termine ebenfalls zu laden, auch sind zu 
demselben, da nöthig, geeignete Sachverständige zuzuziehen. 
ꝝ 38. 
Jedem Theile steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen, daß 
die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzu- 
haltenden Termine erfolgt. Diesem Antrage muß stattgegeben werden. 
5 39. 
Auf Grund des Ergebnisses der Verhandlungen hat der Gemeindevorstand 
einen Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch und die entstandenen Kosten 
zu erlassen und den Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.