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8 334.
Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben,
daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche
Erntezeit hinans auf dem Felde belassen sind, um Schadengersatz zu erzielen.
§5 35.
Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Werth sich erst zur Zeit der Ernte
bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden, so ist der Schaden in
demjenigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.
8 336.
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 1 bis 33 Ersatz für Wild-
schaden fordern will, hat diesen Anspruch bei dem für das geschädigte Grundstilck
zuständigen Gemeindevorstande binnen drei Tagen, nachdem er von der Be-
schädigung Kenntniß erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei
Versäumung dieser Anmeldung findet ein Ersaganspruch nicht statt.
g 37.
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat der Gemeindevorstand zur Er-
mittelung und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbeiführung einer
gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen
und zu demselben die Betheiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im
Falle des Nichterscheinens mit der Ermittelung und Schätzung des Schadens
dennoch vorgegangen wird.
Der Jagdpächter ist zu diesem Termine ebenfalls zu laden, auch sind zu
demselben, da nöthig, geeignete Sachverständige zuzuziehen.
ꝝ 38.
Jedem Theile steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen, daß
die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzu-
haltenden Termine erfolgt. Diesem Antrage muß stattgegeben werden.
5 39.
Auf Grund des Ergebnisses der Verhandlungen hat der Gemeindevorstand
einen Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch und die entstandenen Kosten
zu erlassen und den Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
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