Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Alle übrigen Wildarten dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. 
Beim Roth= und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten 
Tage des auf die Geburt folgenden Dezembermonats. 
* 13. 
Innerhalb der geordneten Schon= und Hegezeit ist das Jagen, Tödten 
und Einfangen der betreffenden Thiere, ingleichen bei jagdbaren Vögeln das 
Zerstören der Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen aus denselben, 
abgesehen von dem in § 3 gedachten Falle, verboten. Nur das Ausnehmen von 
Kiebitzeiern ist bis Ende April gestattet. 
8 4. 
Das Ministerium ist befugt, für Hasen, Nebhühner und Wachteln den 
Anfang und Schluß der Schonzeir in einzelnen Jahren durch besondere Verord- 
nung andervweit festzusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit 
nicht über 14 Tage vor oder nach den in § 42 Nr. 7, 10 und 11 bestimmten 
Zeitpunkten festgesetzt werden darf. 
15. 
Nicht minder bleibt dem Ministerium vorbehalten, soweit es wegen über- 
hand nehmenden Wildschadens erforderlich, für einzelne Bezirke das Erlegen von 
Wild auch während der Schonzeit zu gestatten. 
8 46. 
Umgekehrt sind die Landrathsämter ermächtigt, bei eintretender bedeutender 
Insekten- und Mäusevermehrung die günzliche Schonung gewisser jagdbarer 
Vogelgattungen (z. B. der Bussarde auf Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten 
anzuordnen. 
§ 17. 
Wer nach Verlauf von 11 Teien nach eingetretener Schonzeit, während 
derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen 
Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe 
herumträgt oder zum Verkaufe ausstellt oder feilbietet oder wer den Verkauf 
vermittelt, hat den Nachweis zu erbringen, daß das Wild außerhalb des Fürsten- 
thums in dort unverbotener Weise erlegt ist. 
Ist das Wild in den in 8§ 1, 14 gedachten Ansnahmefällen erlegt, so“ 
hat der Verkäufer oder derjenige, wolcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein
	        
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