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Forst= und Jagdreviere — einschließlich der erpachteten — in Betracht kommen,
auch durch die landeoherrlichen Forst= und Jagdbeamten, sowie die verpflichteten
Schutzbediensteten zu unterstützen sind, ohne daß übrigens in der allgemeinen
Verpflichtung der Ortspolizeibehörden, Gesetzesübertretungen jeder Art nach-
zuforschen und dieselben zur Bestrafung zu bringen, hierdurch etwas geändert wird.
§ 51.
Die landegherrliche Verordnung vom 1. Mai 1895, betreffend die Aus-
übung der Jagd (Gesetzsammlung Bd. XXI. S. 399 ff.), wird aufgehoben, des-
gleichen die landesherrliche Verordnung vom 7. Dezember 1853, betreffend den
Waffengebrauch bei Augübung des Forst= und Jagdschutzes (Gesetzsammlung
Bd. X. S. 130), insoweit sich dieselbe auf die Gendarmen bezieht.
§5 55.
Gegemvärtiges Gesetz tritt
am 1. September 1898
in Kraft.
Die vor der Publikation dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge
können sowohl von dem Verpächter als auch von dem Pächter bis zum 1. Sep-
tember 1897 mit der Wirkung gekündigt werden, daß das Pachtverhältniß am
1. September 1898 erlischt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung
Unseres Fülrstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 7. April 1897.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
d. 8. Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.