Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
Jüngerer Linie gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und 
Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzu- 
wendenden Fahrzeugc, einschließlich der Dampfwagen, der Küöniglich Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen in den einzelnen Staatsgebieten etwaige 
besondere Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwirfe, soweit diese 
die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flucßkorrekturen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vor- 
behalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen 
angcordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die 
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden 
Landesregierungen verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue 
Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der 
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 beziehungsweise, soweit die Bahn auf Bayerischem 
Staatsgebiet liegt, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 
10. Dezember 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder 
abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
Jüngerer Linic werden für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses
	        
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