Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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zur Vermeidung einer Geldstrase bis zur 100 Mark spätestens 3 Tage vor jedem 
Impf= bez. Revisionsakte unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Impfung 
bez. Revision, sowie des Namens des Impflings schriftliche Mittheilung zu machen. 
§2. 
Aerzte, die sich weder ossen als Impfgegner bekennen noch auch sonst zu dem 
Verdachte der Impsgegnerschaft Anlaß geben, können von dem Frstlichen Ministerium, 
Abtheilung für das Innere, auf Ansuchen der ihnen nach § 1 obliegenden Ver- 
pflichtung bis auf Widerruf enthoben werden. 
Gera, den 25. Januar 1896. 
fürstlich Reuß-Vl. Ministerium. 
Dr. Vollert.
	        
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