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Absatz) erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den öffentlichen
Büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen
Freiheit von Staatsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn
keine höheren Einheitosätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen
Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektions-
bezirks.
Artikel VII.
Die Landeohoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahnlinie den betreffenden
Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
Ihnen über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts
einen beständigen Kommissarins zu bestellen, welcher die Beziehungen zur König-
lich Preußischen Eisenbahnvenvaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten
hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Be-
hörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatogebiete entfallenden Bahnstrecken den
betreffenden Organen der Landeoregierung ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschicd des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Dicziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den