Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Absatz) erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den öffentlichen 
Büchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen 
Freiheit von Staatsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn 
keine höheren Einheitosätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen 
Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektions- 
bezirks. 
Artikel VII. 
Die Landeohoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahnlinie den betreffenden 
Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein. 
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des 
Ihnen über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts 
einen beständigen Kommissarins zu bestellen, welcher die Beziehungen zur König- 
lich Preußischen Eisenbahnvenvaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten 
hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Be- 
hörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in 
Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei 
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatogebiete entfallenden Bahnstrecken den 
betreffenden Organen der Landeoregierung ob. Dieselben werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschicd des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Dicziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
	        
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