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betheiligten Regierungen gekündigt, so gilt er als von Ablauf des 44. Jahres
ab auf unbestimmte Zeit ernenert, kann jedoch jederzeit von jeder der drei
betheiligten Regierungen und zwar schon von Ablauf des 41. Jahres ab mit
dem Erfolg gekündigt werden, daß er drei Jahre nach ausgesprochener Kündigung
außer Kraft tritt.
Erfolgt eine solche Kündigung, nachdem der Vertrag 41 Jahre bestanden
hat, seitens der Großherzoglichen Staatsregierung, so ist das Großherzogthum
verbunden, den beiden anderen betheiligten Staaten den von denselben zum
Neubau geleisteten Zuschuß (§ 3), ergeblich denjenigen geringeren Betrag, welcher
in Berücksichtigung einer Minderung des Werthes der genannten, auf gemein-
schaftliche Kosten hergestellten Anlage dann vereinbart werden wird, herauszuzahlen.
# 2.
Der Artikel 6 wird wie folgt abgeändert:
Die an der Anstalt angestellten Beamten sind Beamte des Großherzog=
thums Sachsen und werden von der Großherzoglich Sächsischen Negierung
angestellt.
Steht die Besetzung der Stelle des Direktors in Frage, so erfolgt die
Anstellung nach vorausgegangener Verständigung unter den betheiligten drei
Regierungen, jedoch bedarf die getroffene Wahl der Zustimmung der Großherzoglich
Sächsischen Regierung.
Der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung steht das ausschließliche
Vekteuermgsuoch bezüglich der Gehalte der Anstaltsbeamten zu.
Die Pensionen aller Anstaltsbeamten werden aus der Anstaltskasse bezahlt,
die Pensionen der Hinterbliebenen derselben dagegen aus der Großherzoglichen
Staatskasse. Bezüglich der bei Inkrafttreten dieses Nachtrags bereits pensionirten
Austaltsbeamten bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen des Artikel 6
des Vertrags.
Mit der Auflösung des Vertrags geht die Pflicht zur Zahlung der Gehalte
und Pensionen auf das Großherzogthum Sachsen über.
* 3.
Der Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Das Großherzogthum Sachsen führt den Neuban des Arbeitshauses auf
seine alleinige Rechnung aus und wird alleiniger Eigenthümer der Liegenschaften
und Gebände.
20%