Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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betheiligten Regierungen gekündigt, so gilt er als von Ablauf des 44. Jahres 
ab auf unbestimmte Zeit ernenert, kann jedoch jederzeit von jeder der drei 
betheiligten Regierungen und zwar schon von Ablauf des 41. Jahres ab mit 
dem Erfolg gekündigt werden, daß er drei Jahre nach ausgesprochener Kündigung 
außer Kraft tritt. 
Erfolgt eine solche Kündigung, nachdem der Vertrag 41 Jahre bestanden 
hat, seitens der Großherzoglichen Staatsregierung, so ist das Großherzogthum 
verbunden, den beiden anderen betheiligten Staaten den von denselben zum 
Neubau geleisteten Zuschuß (§ 3), ergeblich denjenigen geringeren Betrag, welcher 
in Berücksichtigung einer Minderung des Werthes der genannten, auf gemein- 
schaftliche Kosten hergestellten Anlage dann vereinbart werden wird, herauszuzahlen. 
# 2. 
Der Artikel 6 wird wie folgt abgeändert: 
Die an der Anstalt angestellten Beamten sind Beamte des Großherzog= 
thums Sachsen und werden von der Großherzoglich Sächsischen Negierung 
angestellt. 
Steht die Besetzung der Stelle des Direktors in Frage, so erfolgt die 
Anstellung nach vorausgegangener Verständigung unter den betheiligten drei 
Regierungen, jedoch bedarf die getroffene Wahl der Zustimmung der Großherzoglich 
Sächsischen Regierung. 
Der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung steht das ausschließliche 
Vekteuermgsuoch bezüglich der Gehalte der Anstaltsbeamten zu. 
Die Pensionen aller Anstaltsbeamten werden aus der Anstaltskasse bezahlt, 
die Pensionen der Hinterbliebenen derselben dagegen aus der Großherzoglichen 
Staatskasse. Bezüglich der bei Inkrafttreten dieses Nachtrags bereits pensionirten 
Austaltsbeamten bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen des Artikel 6 
des Vertrags. 
Mit der Auflösung des Vertrags geht die Pflicht zur Zahlung der Gehalte 
und Pensionen auf das Großherzogthum Sachsen über. 
* 3. 
Der Artikel 7 erhält folgende Fassung: 
Das Großherzogthum Sachsen führt den Neuban des Arbeitshauses auf 
seine alleinige Rechnung aus und wird alleiniger Eigenthümer der Liegenschaften 
und Gebände. 
20%
	        
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