Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und die Fürstlich Reuß j. L. 
Regierung verpflichten sich der Großherzoglichen Regierung von dem Tage ab, 
mit welchem die im § 1 vereinbarte Vertragsverlängerung beginnt, vier Zehntel 
des gesammten Bauaufwandes, einschließlich der Kaufsumme für das zu erwerbende 
Baugrundstück, jedoch höchsteno 120000 M. dergestalt zu ersetzen, daß sic diesen 
Zuschuß mit jährlich 3 7% verzinsen und mit 1½%, sowie dem bei fortschreitender 
Tilgung verbleibenden Zinsenüberschuß tilgen, sodaß die Tilgung in längstens 
43: Jahren — wenn nämlich der Zuschuß in Höhe von 120000 M. zu leisten 
ist — bewirkt sein wird. 
Die Verzinsungo= und Tilgungsrente wird alljährlich für ein ganzes 
Jahr nach dem Verhältniß der Verpflegungstage der von dem Herzogthum 
Sachsen-Coburg-Gotha und dem Fürstenthum Reuß j. L. in dem zuletzt ab- 
gelaufenen Rechnungsjahr in der Anstalt untergebrachten Corrigenden auf die 
genannten beiden Staaten vertheilt und ist vier Wochen nach Mittheilung der 
beiderseitigen Antheile an die Großherzogliche Hauptstaatskasse zu zahlen. 
Ist die von den betheiligten beiden Staaten zu leistende, von dem Groß- 
herzogthum vorgeschossene Zuschußsumme vollständig getilgt, so bleiben die ersteren 
fülr die fernere Dauer des Vertrags von jeder Zahlung für die Mitbenutzung 
der Anstalt, unbeschadet jedoch der Bestimmungen im § 1, befreit. 
S 4. 
In dem ersten Absatz des Artikel 8 kommen die Worte: 
„jedoch ohne Berechnung irgend eines Zinsbetrags für den Bau oder 
Grundwerth der Austalt und“ 
in Wegfall. 
Der Artikel 8 erhält sodann folgenden Zusatz: 
Zu den Verwaltungsausgaben werden die Kosten für Nachschaffung der 
für die Anstalt erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten der 
Gebäude, die Feuerversicherungoprämien, ferner die Einlieferungskosten der 
Corrigenden, ingleichen die an einen Corrigenden bei seiner Entlassung behufs 
seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder sonst zu 
leistenden Vorschüsse mit gerechnet. 
Der Artikel 11 des Vertrags wird aufgehoben.
	        
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