Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Ebenso dürfen während der Schonzeit Fische oder Krebse weder 
feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, dafern nicht nach- 
gewiesen werden kann, daß dieselben vor Eintritt der Schonzeit gefangen 
worden sind. 
II. 
An Stelle der Absätze 1 und 2 des § 8 treten folgende Bestimmungen: 
Die 55 4—7 gegenwärtiger Verfügung leiden auf den Krebsfang 
keine Amwendung. 
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 15. Oktober 
(einschließlich) bis zum 15. Juli (einschließlich) des nachfolgenden Jahres. 
III. 
Die letzte Zeile der Anlage A zu § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus Iluviatillss 12 em. 
Gera, am 19. März 1898. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt. c.
	        
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