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II.
Als „Uuntere Verwaltungsbehörde“ wird für den Gemeindebezirk
der Stadt Gera der Stadtrath daselbst, im Uebrigen das Landrathsamt des
Bezirks bestimmt.
III.
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ gilt in den Fällen der §§ 89
Abs. 4, 98 Abs. 3, 100 h, 126 u Abs. 4 und 129 Abs. 2 das Ministerium,
Abtheilung für das Innerc, in den Fällen der s#§#104 104d, 101 h, 104 k,
lalb Abs. 2 und 133 Abs. 2 das Landrathsamt des Bezirks, in allen übrigen
Fällen der Bezirksausschuß.
IV.
„Landes-Zentralbehörde“ ist das Ministerium, Abtheilung für
das Innerc.
V.
Unter „weiteren Kommunalverbänden“ sind der oberländische
umd der unterländische Bezirk zu verstehen.
VI.
Rücksichtlich des in den §§ 34, 97, 102, 1206 a und 128 vorgeschriebenen
Verfahrens und der dabei zuständigen Behörden kommen die einschlagenden Be-
stimmungen des Gesetzes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbe-
ordnung für den norddentschen Bund betreffend (Gesetzsammlung Bd. XVI,
S. 243), in Amvendung mit der Maßgabe, daß in den Fällen der §§ 126
und 128 für den Gemeindebezirk Gera anstatt des Bezirksausschusses der Stadt-
rath daselbst als erste Instanz eintritt.
VII.
Wo in dem Reichs-Gesetz die Beschwerde ohne Bezeichnung der zur Ent-
scheidung derselben berufenen Behörde zugelassen ist, gilt der landesrechtliche In-
stanzenzug.
VIII.
Wegen der Auoführung der Vorschriften über die Handwerkskammern
(65 103 bis 1030 des Gesetzes) bleiben weitere Bestimmungen vorbehalten.