Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

138 
führer zu unterschreiben; der letztere braucht nicht Mitglied der Jagdgenossen- 
schaft zu sein. Ist in der betreffenden Sitzung kein Jagdvorsteher (stell- 
vertretender Jagdvorsteher) zugegen, so unterschreibt statt desselben das den 
Jahren nach älteste Mitglied der Jagdgenossenschaft. 
Das Protokoll ist vor Schluß der Sitzung zu verlesen und mit der Be- 
merkung abzuschließen, daß solches geschehen und das Protokoll genchmigt 
worden ist. 
83. 
(Zu § 24.) Die Landrathsämter haben ihren Bedarf an Jagdkarten 
von der Ministerialkanzlei zu beziehen. 
Bei der Erneuerung einer Jagdkarte ist thunlichst die abgelaufenc, früher 
bezogene einzuziehen und zu vernichten. 
84. 
(Zu § 24.) Ueber sämmtliche für das jeweilig laufende Jagdjahr aus- 
gestellten Jagdkarten ist von den Landrathsämtern eine Kontrolliste nach Maß- 
gabe des unter 4 beigefügten Musters zu führen. 
Name, Stand und Wohnort der Inhaber der im Laufe eines Monats 
ausgegebenen Jagdkarten sind allmonatlich im Amts= und Verordnungsblatte 
zu veröffentlichen. 
8 5. 
(Zu 88 25 und 26.) Wird die Ausstellung einer Jagdkarte beantragt, 
so darf das Landrathsamt dem Antrage nicht eher stattgeben, bis es sich Ueber- 
zeugung davon verschafft hat, daß gegen den Antragsteller keinerlei Thatsachen 
vorliegen, welche nach den §§ 25 und 26 des Gesetzes die Versagung der Jagd- 
karte bedingen oder rechtfertigen würden. 
Machen sich zu dem Behufe schriftliche Anfragen bei auswärtigen Be- 
hörden erforderlich, so werden für dieselben zwelkmäßiger Weise Formulare zu 
verwenden sein, auf deren Rückseite sich die Bestimmungen der §§ 25 und 26 
abgedruckt befinden. 
86. 
(Zu § 27.) Der Ministerialkanzlei sind die für die Anschaffung der Jagd- 
karten verlegten Kosten von derjenigen Bezirkskasse zu erstatten, in welche die 
Ausstellungsgebühren fließen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.