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Besteht für die Beamtenkategorie der höhern Klasse eine Stufe mit der
von dem Beamten bisher bezogenen Besoldung überhaupt nicht, so soll ihm von
der bisherigen Dienstzeit so viel angerechnet werden, daß er in der höhern Klasse
sogleich in die nächsthöhere Besoldungsstufe eintritt.
In beiden vorerwähnten Fällen hat der Beförderte in der neuen Be-
soldungsstufe nur so lange zu verbleiben, als er ohne die Beförderung in der
bisherigen Besoldungsstufe hätte verbleiben müssen.
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Die Vergütungen für besonders übertragene Kassenverwaltungen oder
sonstige Nebenämter haben auf die Feststellung der Anfangsbesoldungen und der
Alterszulagen keinen Einfluß, soweit nicht für einzelne Fälle abweichende Be-
stimmungen getroffen sind.
86.
In Bezug auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 2) und
hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung des befriedigenden Verhaltens zu-
trifft & 1 Abs. 3), findet eine Beschreitung des Rechtswegs nicht statt.
§ 7.
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf Beamte der Landessparkassen,
sowie auf Lehrer an den beiden Gymnasien, am Landesseminare und an der
Taubstummenanstalt GE 2 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst) sinngemässte
Anwendung.
8 8.
Gegemwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Verfügungen werden von
dem Ministerium erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedruckten Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. Juni 1898.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
—iee Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.