Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

151 
Besteht für die Beamtenkategorie der höhern Klasse eine Stufe mit der 
von dem Beamten bisher bezogenen Besoldung überhaupt nicht, so soll ihm von 
der bisherigen Dienstzeit so viel angerechnet werden, daß er in der höhern Klasse 
sogleich in die nächsthöhere Besoldungsstufe eintritt. 
In beiden vorerwähnten Fällen hat der Beförderte in der neuen Be- 
soldungsstufe nur so lange zu verbleiben, als er ohne die Beförderung in der 
bisherigen Besoldungsstufe hätte verbleiben müssen. 
i' 
Die Vergütungen für besonders übertragene Kassenverwaltungen oder 
sonstige Nebenämter haben auf die Feststellung der Anfangsbesoldungen und der 
Alterszulagen keinen Einfluß, soweit nicht für einzelne Fälle abweichende Be- 
stimmungen getroffen sind. 
86. 
In Bezug auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 2) und 
hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung des befriedigenden Verhaltens zu- 
trifft & 1 Abs. 3), findet eine Beschreitung des Rechtswegs nicht statt. 
§ 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf Beamte der Landessparkassen, 
sowie auf Lehrer an den beiden Gymnasien, am Landesseminare und an der 
Taubstummenanstalt GE 2 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst) sinngemässte 
Anwendung. 
8 8. 
Gegemwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Verfügungen werden von 
dem Ministerium erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 4. Juni 1898. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—iee Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.