Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Gehör des Stenerpflichtigen die Steuerstufe anderweit festzusetzen. Liegt eine 
Selbsteinschätzung überhaupt nicht vor, so hat die Einschätzung nach dem freien 
Ermessen der Kommission zu erfolgen. 
7. 
In § 21 Zeile 1 ist nach dem Worte „Bezirksausschusses“ noch zu setzen: 
„oder der ihm vom Ministerium zu diesem Behnfe bestellte Vertreter“. 
8. 
#*# 23 erhält folgende Fassung: 
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, Berufungskommissionen 
umd Bezirksausschüsse sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheim- 
haltung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse, welche aus Anlaß des 
Einschätzungogeschäfts zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie der hierbei statt- 
gefundenen Verhandlungen verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen und 
der Bezirksausschüsse haben diese Geheimhaltung dem Vorsitenden mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt zu geloben. 
Uebertretungen werden bei dem Vorsitzenden im Disziplinarwege bestraft, 
bei den übrigen Mitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Geldstrafe bis 
zu 300 M. und dem vom Bezirksausschusse auszusprechenden Verluste der Mit- 
gliedschaft geahndet. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Die Strafverfolgung tritt bloß auf Beschluß des Ministeriums oder auf 
Antrag des betroffenen Stenerpflichtigen ein; dieselbe verjährt in einem Jahre, 
die Strafvollstreckung in zwei Jahren. 
9. 
§ 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Jeder Steuerpflichtige, welcher einer ihm nach den vorstehenden beiden 
Absätzen oder nach § 29 Abs. 3 zugehenden Aufforderung nicht rechtzeitig nach- 
kommt, verliert für das betreffende Jahr das Recht des Einspruchs; auf den 
Eintritt dieses Nachtheils ist in der Aufforderung auodrücklich aufmerksam 
zu machen. 
10. 
In § 23 Ziffer 1 ist „§ 10“ anstatt „& 8“ zu setzen.
	        
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