Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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11. 
In § 26 Abs. 2 sind die Worte „während des ersten Quartals jeden 
Jahres mindestens 8 Tage lang beim Gemeindevorstand“ zu ersetzen durch die 
Worte „im Jannar oder Febrnar jedes Jahres mindestens 8 Tage lang im 
Dienstlokale des Gemeindevorstandes für die Betheiligten zur Kenntnuißnahme 
von den sie betreffenden Steuersätzen“. 
12. 
§5 27 erhält folgende Fassung: 
Einspruch gegen die Abschätzung zur ersten Abtheilung der Steuerzahler 
ist bei dem Gemeindevorstande, gegen die Abschätzung zur zweiten Abtheilung 
bei dem Vorsitzenden der Bezirks-Einschätzungskommission anzubringen und nur 
dann zu beachten, wenn er bis zum 15. März leinschließlich) des Jahres, für 
welches die Veranlagung erfolgt ist, unter Angabe der Beschwerdegründe schriftlich 
angebracht wird. 
Eine Verlängerung der Einspruchofrist findet nicht statt, gleichviel ob der 
Steuerquittungszettel überhaupt oder vor Ablauf der Frist dem Steuerpflichtigen 
zugegangen ist oder nicht. 
Die Gemeindevorstände und die Vorsitzenden der Bezirks-Einschätzungs- 
kommissionen haben die rechtzeitig eingehenden Einsprüche den betreffenden Kom- 
missionen zur Erklärung vorzulegen und mit deren Erklärung spätestens bis 
Ende April an das Landrathsamt abzugeben. Ist dagegen die Frist versäumt, 
so ist der Einspruch, unbeschadet der Berichtigung von Rechnungsfehlern, von 
dem Kommissions-Vorsitzenden beziehungoweise von dem Gemeindevorstande als 
verspätet zurückzuweisen. 
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, die den Kommissionen 
etwa beigegebenen Regierungokommissare und namentlich die Landrathsämter sind 
berechtigt, im Interesse des Staats wegen einzelner Steuersätze bis zum letzten 
März jedes Jahres Berufung einzulegen, bis zu deren Entscheidung der betreffende 
Steuerpflichtige, vorbehaltlich der Nachzahlung, bloß den von der Kommission 
festgestellten Stenersatz zu entrichten hat. 
Die Berufung findet auch dann statt, wenn nach der Einschätzung, aber 
vor Beginn des Jahres oder von Beginn desselben ab eine Erhöhung des Ein- 
kommens eingetreten ist. 
blim § 28 Abs. 3 werden die Worte „äußersten Falls eidlich durch das 
Gericht“ gestrichen.
	        
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