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11.
In § 26 Abs. 2 sind die Worte „während des ersten Quartals jeden
Jahres mindestens 8 Tage lang beim Gemeindevorstand“ zu ersetzen durch die
Worte „im Jannar oder Febrnar jedes Jahres mindestens 8 Tage lang im
Dienstlokale des Gemeindevorstandes für die Betheiligten zur Kenntnuißnahme
von den sie betreffenden Steuersätzen“.
12.
§5 27 erhält folgende Fassung:
Einspruch gegen die Abschätzung zur ersten Abtheilung der Steuerzahler
ist bei dem Gemeindevorstande, gegen die Abschätzung zur zweiten Abtheilung
bei dem Vorsitzenden der Bezirks-Einschätzungskommission anzubringen und nur
dann zu beachten, wenn er bis zum 15. März leinschließlich) des Jahres, für
welches die Veranlagung erfolgt ist, unter Angabe der Beschwerdegründe schriftlich
angebracht wird.
Eine Verlängerung der Einspruchofrist findet nicht statt, gleichviel ob der
Steuerquittungszettel überhaupt oder vor Ablauf der Frist dem Steuerpflichtigen
zugegangen ist oder nicht.
Die Gemeindevorstände und die Vorsitzenden der Bezirks-Einschätzungs-
kommissionen haben die rechtzeitig eingehenden Einsprüche den betreffenden Kom-
missionen zur Erklärung vorzulegen und mit deren Erklärung spätestens bis
Ende April an das Landrathsamt abzugeben. Ist dagegen die Frist versäumt,
so ist der Einspruch, unbeschadet der Berichtigung von Rechnungsfehlern, von
dem Kommissions-Vorsitzenden beziehungoweise von dem Gemeindevorstande als
verspätet zurückzuweisen.
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, die den Kommissionen
etwa beigegebenen Regierungokommissare und namentlich die Landrathsämter sind
berechtigt, im Interesse des Staats wegen einzelner Steuersätze bis zum letzten
März jedes Jahres Berufung einzulegen, bis zu deren Entscheidung der betreffende
Steuerpflichtige, vorbehaltlich der Nachzahlung, bloß den von der Kommission
festgestellten Stenersatz zu entrichten hat.
Die Berufung findet auch dann statt, wenn nach der Einschätzung, aber
vor Beginn des Jahres oder von Beginn desselben ab eine Erhöhung des Ein-
kommens eingetreten ist.
blim § 28 Abs. 3 werden die Worte „äußersten Falls eidlich durch das
Gericht“ gestrichen.