Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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* 28b. 
Dem unterländischen Bezirksausschusse bleibt nachgelassen, für die Er- 
ledigung der Berufungen, Einsprüche und Beschwerden eine oder mehrere Be- 
rufungskommissionen niederzusetzen. 
Jede solche Kommission hat aus dem Landrathe oder im Falle seiner 
Behinderung aus seinem dienstlichen Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs 
vom Bezirksausschusse je auf drei Jahre gewählten Mitgliedern zu bestehen, von 
denen mindestens drei dem Bezirksausschusse angehören müssen. 
Die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Bezirkseinschätz- 
ungskommission sein; wählbar sind nur solche Mitglieder der unterländischen Ge- 
meinden, welche das Wahlrecht für den Bezirksausschuß besitzen. 
Die Wiederwahl nach Ablauf der dreizährigen Periode ist zulässig, bildet 
jedoch einen Ablehnungsgrund; im Uebrigen gelten wegen Annahme oder Ab- 
lehnung der Wahl die in § 16 (des Gesetzes vom 16. Juni 1890) für die Orts- 
einschätzungokommissionen getroffenen Bestimmungen. 
ie Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens. 
vier Mitglieder anwesend sind. Die Ausfertigungen sind von dem Vorsitzenden 
zu vollziehen. 
Gehen in der Kommission die Ansichten hinsichtlich eines Steuerpflichtigen 
dergestalt augeinander, daß nicht mindestens vier Stimmen auf die Einstellung 
in eine bestimmte Stenerstufe sich vereinigen, so hat die Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses einzutreten. 
Im Uebrigen stehen der Berufungskommission und deren Vorsitzendem die 
nämlichen Befugnisse zu, welche dem Bezirksausschusse und dem Vorsitzenden des- 
selben in Ansehung der Beschwerden, Berufungen und Einspriüche eingeräumt sind. 
Um einer Beschlußunfähigkeit der Kommission thunlichst vorzubengen, 
hat der Bezirksausschuß mindestens einen Ersatzmann zu wählen, welcher bei 
vorübergehender Behinderung eines Kommissionsmitgliedes dasselbe zu vertreten 
hat; dagegen ist bei dem Abgange eines Mitglieds für den Rest der Wahlperiode 
eine Neuwahl vorzunehmen. 
Die Mitglieder der Berufungskommissionen erhalten alljährlich nach Er- 
ledigung sämmtlicher an sie gelangten Beschwerden, Berufungen und Einsprüche 
aus der Hauptstaatskasse eine im jeweiligen Staatshaushaltsetat festzusetzende 
Vergütung; überdies werden ihnen ctwaige Reisekosten nach Maßgabe der für 
die Mitglieder der Bezirksausschüsse geltenden Bestimmungen aus Bezirks- 
mitteln verglitet.
	        
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