161
15.
§* 29 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Wird nachgewiesen, daß während des Stenerjahres in Folge des Weg-
falls einer Einnahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle das
abgeschätzte Gesammteinkommen cines Steuerpflichtigen um mindestens den dritten
Theil sich vermindert hat, so kann vom Begiune des auf den Eintritt der Ein-
kommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer durch den Bezirksausschuß ge-
nehmigt werden.
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steunerpflichtigen,
deren Stenerpflicht von dem ihrem Zutritte nächstfolgenden Erhebungstermine
au beginnt, sind, wenn sie nach der von ihnen zu verlangenden Selbsteinschätzung
beziehungsweise nach äußzerlicher Beurtheilung ihrer Verhältnisse unzweifelhaft
der ersten Abtheilung unterfallen, von der Bezirkssteuereinnahme nach Maßgabe
des § 6 vorläufig in einc der geordncten Steuerstufen einzustellen und erst bei
der allgemeinen Veranlagung für das nächstfolgende Jahr mit zur Keuntniß und
Schätzung der Ortseinschätzungskommission zu bringen, wogegen hinsichtlich
derjenigen Steuerpflichtigen, die nach Ansicht der Bezirksstenereinnahme zur
zweiten Abtheilung gehören, die vorläusige Einschätzung durch den Vorsitzenden
der Bezirk#o-Einschätzungskommission zu erfolgen hat. Dem Letztern steht aber
frei, unter Umständen den Steuerpflichtigen gegen die Ansicht der Bezirkssteuer-
einnahme zu einer Stufe der ersten Abtheilung zu veranlagen oder den Zusammen-
tritt der Kommission behufs der Feststellung des Stenersatzes zu veranlassen.
In jedem dieser Fälle ist der Steuerpflichtige durch die Bezirkssteuereinnahme
vermittels des Stenerquittungszettels von dem ausgeworfenen Steuersatze zu
benachrichtigen.
16.
In § 29 Abs. 7 werden die Worte „soweit nicht die Vorschrift des § 8
unter c in Frage kommt“ gestrichen.
17.
&§* 1 erhält unter b folgenden neuen Absatz:
„Diese Haftpflicht beschränkt sich jedoch auf die Steuerbeträge, welche
in der Zeit fällig werden, während deren der Steuerpflichtige bei dem
betreffenden Dienstherrn oder Arbeitgeber in Dienst oder Arbeit steht;