Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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15. 
§* 29 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
Wird nachgewiesen, daß während des Stenerjahres in Folge des Weg- 
falls einer Einnahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle das 
abgeschätzte Gesammteinkommen cines Steuerpflichtigen um mindestens den dritten 
Theil sich vermindert hat, so kann vom Begiune des auf den Eintritt der Ein- 
kommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen 
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer durch den Bezirksausschuß ge- 
nehmigt werden. 
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steunerpflichtigen, 
deren Stenerpflicht von dem ihrem Zutritte nächstfolgenden Erhebungstermine 
au beginnt, sind, wenn sie nach der von ihnen zu verlangenden Selbsteinschätzung 
beziehungsweise nach äußzerlicher Beurtheilung ihrer Verhältnisse unzweifelhaft 
der ersten Abtheilung unterfallen, von der Bezirkssteuereinnahme nach Maßgabe 
des § 6 vorläufig in einc der geordncten Steuerstufen einzustellen und erst bei 
der allgemeinen Veranlagung für das nächstfolgende Jahr mit zur Keuntniß und 
Schätzung der Ortseinschätzungskommission zu bringen, wogegen hinsichtlich 
derjenigen Steuerpflichtigen, die nach Ansicht der Bezirksstenereinnahme zur 
zweiten Abtheilung gehören, die vorläusige Einschätzung durch den Vorsitzenden 
der Bezirk#o-Einschätzungskommission zu erfolgen hat. Dem Letztern steht aber 
frei, unter Umständen den Steuerpflichtigen gegen die Ansicht der Bezirkssteuer- 
einnahme zu einer Stufe der ersten Abtheilung zu veranlagen oder den Zusammen- 
tritt der Kommission behufs der Feststellung des Stenersatzes zu veranlassen. 
In jedem dieser Fälle ist der Steuerpflichtige durch die Bezirkssteuereinnahme 
vermittels des Stenerquittungszettels von dem ausgeworfenen Steuersatze zu 
benachrichtigen. 
16. 
In § 29 Abs. 7 werden die Worte „soweit nicht die Vorschrift des § 8 
unter c in Frage kommt“ gestrichen. 
17. 
&§* 1 erhält unter b folgenden neuen Absatz: 
„Diese Haftpflicht beschränkt sich jedoch auf die Steuerbeträge, welche 
in der Zeit fällig werden, während deren der Steuerpflichtige bei dem 
betreffenden Dienstherrn oder Arbeitgeber in Dienst oder Arbeit steht;
	        
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