Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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2. nicht im Fürstenthume wohnhafte oder sich aufhaltende Personen 
wegen ihres Einkommens 
#) aus hierländischem Grundbesitze, wenn solcher mit mindestens. 
20 Steuereinheiten behaftet ist, 
b) aus hierländischem Gewerbebetriebe, 
) aus einem Dienst= oder Pensionsverhältnisse nach Maßgabe 
des § 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870; 
3. juristische Personen, Vereine und Genossenschaften wegen ihres 
Einkommens aus Kapitalvermögen, aus dem Betriebe gewinn- 
bringender Geschäfte und aus hierländischem Grundbesitze. 
§ 3. 
Hiervon finden folgende Ausnahmen statt: 
1. Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Ein- 
kommens, soweit dasselbe nicht aus hierländischem der Grundsteuer 
untenvorfenen Grundbesitze stammt, von der Einkommensteuer be- 
freit; ingleichen sind dies die Mitglieder des Fürstlichen Hauses 
in Ansehung ihrer Apanagen. 
2. Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge entgegenstehen, 
sind Eimvohner des Fürstenthums wegen ihres Einkommens aus 
außerdeutschem Grundbesitze oder aus außerdeutschem Handels- 
oder Gewerbebetriebe mit dem zur Unterhaltung ihres hierländischen 
Hausstandes erforderlichen Betrage beziehungsweise Zuschusse zur 
Einkommensteuer heranzuziehen. 
*irs 
Von der Einkommensteuer sind ferner befreit: 
4 das Deutsche Reich; 
. der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein- 
schließlich der Sparkassen; 
Offiziere, Militärärzte und Beamte der Militärverwaltung für die 
Zeit, während welcher sie mobil gemacht worden sind oder zur 
immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen mobiler Truppen 
oder zu Besatzungen von im Kriegozustand befindlichen Festungen 
gehören, hinsichtlich ihres Militäreinkommens; 
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