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2. nicht im Fürstenthume wohnhafte oder sich aufhaltende Personen
wegen ihres Einkommens
#) aus hierländischem Grundbesitze, wenn solcher mit mindestens.
20 Steuereinheiten behaftet ist,
b) aus hierländischem Gewerbebetriebe,
) aus einem Dienst= oder Pensionsverhältnisse nach Maßgabe
des § 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870;
3. juristische Personen, Vereine und Genossenschaften wegen ihres
Einkommens aus Kapitalvermögen, aus dem Betriebe gewinn-
bringender Geschäfte und aus hierländischem Grundbesitze.
§ 3.
Hiervon finden folgende Ausnahmen statt:
1. Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Ein-
kommens, soweit dasselbe nicht aus hierländischem der Grundsteuer
untenvorfenen Grundbesitze stammt, von der Einkommensteuer be-
freit; ingleichen sind dies die Mitglieder des Fürstlichen Hauses
in Ansehung ihrer Apanagen.
2. Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge entgegenstehen,
sind Eimvohner des Fürstenthums wegen ihres Einkommens aus
außerdeutschem Grundbesitze oder aus außerdeutschem Handels-
oder Gewerbebetriebe mit dem zur Unterhaltung ihres hierländischen
Hausstandes erforderlichen Betrage beziehungsweise Zuschusse zur
Einkommensteuer heranzuziehen.
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Von der Einkommensteuer sind ferner befreit:
4 das Deutsche Reich;
. der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein-
schließlich der Sparkassen;
Offiziere, Militärärzte und Beamte der Militärverwaltung für die
Zeit, während welcher sie mobil gemacht worden sind oder zur
immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen mobiler Truppen
oder zu Besatzungen von im Kriegozustand befindlichen Festungen
gehören, hinsichtlich ihres Militäreinkommens;
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