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alle zur Friedensstärke des Heeres gehörigen Personen des Unter-
offizier= und Gemeinenstandes im Betreff ihrer Löhnungen und
sonstigen Dienstbezüge;
Personen, welche im Fürstenthume, ohne daselbst einen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt zu haben, lediglich ein Wandergewerbe
betreiben, hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe.
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* 5.
Von ber Einkommensteuer in Abtheilung 1 sind weiter befreit:
1. Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unter-
stützung beziehen:
2. die zur 1. Stufe (§ 6) gehörigen Personen, welche am 1. Jannar
dedjenigen Jahres, für welches die Veranlagung geschieht, ihr acht-
zehntes Lebenojahr noch nicht vollendet, oder ihr sechzigstes Lebens-
jahr bereits zurückgelegt haben;
die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und
ihre Familien, sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst auf-
gebotenen oder freiwillig eingetretenen Personen des Unteroffizier=
und Gemeinenstandes und deren Familien für die Monate, in
denen sie sich im aktiven Dienste befinden;
. Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens
aus Kapitalvermögen.
II. Vorschriften für die Einschätzung.
* 6.
Die Steuer wird nach Stufen veranlagt. Die Veranlagung zu diesen
Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen Einkommens.
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden
in Abtheilung l
Stufe bei einem Jahreseinkommen terminlich
von mehr als bis einschließlich
I. — 300 M. — M. 5 Pf.
2. 300 M. 150 „ — „10 „
3. 450 „ 550 „ — „ 20 „
1. 550 „ 650 „ — „„ 30 „
5. 650 „ 750 „ – „ 50 „