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Besteht das zusammen versteuerte Einkommen beider Ehegatten haupt-
sächlich ausg Arbeitsverdienst, so ist bei der Veranlugung auf besondere, die
Kosten des Haushalts vermehrende Verhältnisse (z. B. auf den Umstand, daß
Kinder während des Tages in besondere Pflege zu geben sind) in Gemäßheit
des § 7 Rücksicht zu nehmen, überhaupt aber das aus Arbeitoverdienst der Che-
frau stammende Einkommen, wenn es die Höhe von 600 M. nicht übersteigt,
nur zu einem Viertel zu dem Einkommen des Ehemannes in Ansatz zu bringen.
§ D.
Das aus einem Wandergewerbe fließende Einkommen hat, wenn der be-
treffende Gewerbtreibende im Fürstenthume einen Wohnsitz hat oder dauernd sich
aufhält, bei Veranlagung der Einkommensteuer nicht außer Ansatz zu bleiben
(vergleiche § 1 des Gesetzes über die Bestenerung des Gewerbebetriebs im Umher-=
ziehen vom 18. September 1879, Gesetzs. Bd. XIX. Seite 173).
8 10.
Die Veranlagung der Einkommenstener erfolgt lediglich nach Maßgabe
des Gesammteinkommens, welches dem Steuerpflichtigen und den zu seinem Haus-
halte gehörigen Familiengliedern
u) aus Grundeigenthum,
b) aus Kapitalvermögen und aus Rechten auf periodische Hebungen
oder Vortheile irgendwelcher Art,
c) aus dem Ertrage eines Amtes, Gewerbes oder irgend einer Art
gewinnbringender Beschäftigung.
zufließt.
§ 11.
Das Einkommen aus Grundvermügen (§5 10 unter n) umfaßt die Erträge
sämmtlicher Liegenheiten, welche dem Stenerpflichtigen eigenthümlich gehören oder
aus denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Ein-
kommen zuflicßt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige
Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechming etwaiger Natural= oder
sonstiger Nebenleistungen, sowie der vom Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen,
andrerseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Ein-
kommen zu berechnen.