Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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tragung in die Standesregister stattfindet, zu den Sammelakten zu nehmen. Be- 
ziehen sich deraortige Urkunden auf einen auswärts erfolgten Geburts-, Heiraths= oder 
Sterbefall einer Person, die innerhalb seines Bezirks wohnt, oder früher gewohnt hat, 
so hat er den Namen der betreffenden außerhalb seines Bezirks geborenen, verehelichten 
oder verslorbenen Person in das von ihm geführte alphabetische Namensregister in der 
Weise einzutragen, daß die den Jahrgang und die Nummer des betreffenden Standes- 
registers bezeichnende Spalte unausgefüllt bleibt, dagegen in der „Bemerkungen“ über- 
schriebenen Spalte Band und Blattseite der Sammelakten angegeben wird, in denen 
die Urkunde eingeheftet ist. 
In Betreff der Uebertragung der bei der Aufnahme einer Eintragung in die 
Standesregister am Rande vermerkten Zusätze, Löschungen und Abänderungen in die 
Nebenregister und Auszüge hat der Bundesrath am 10. März 1892 Folgendes 
bestimmt: 
Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am 
Rande vermerkten Zusätze, Löschungen oder Abänderungen — § 13 Abl. 4 
des Gesetzes — sind als solche in der in das Nebenregister einzutragenden 
beglaubigten Abschrift der Eintragung — §9 14 Abs. 1 des Gesetzes — 
wiederzugeben. 
In die Auszüge aus dem Standesregister — § 15 Abs. 2 des 
Gesetzes — ist unter Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung 
am Rande vermerkten Zusatze, Löschungen oder Abänderungen nur der 
berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. 
B. Die Führung der Geburtsregister betreffend. 
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Weun ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, erfolgt die 
Eintragung nur im Sterberegister unter Angabe der Religion der Eltern. Hat das- 
selbe dagegen, wenn auch nur kurze Zeit gelebt, so ist es sowohl als geboren im 
Geburtsregister wie als gestorben im Sterberegister einzutragen. 
8 10. 
Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde bei Ab- 
schluß der Ehe, so hat der Standesbeamte den entsprechenden Randvermerk in das 
Geburtsregister zu machen beziehungsweise, sofern dieselbe vor einem Standesbeamten 
erklärt wird, in dessen Register die Geburt des Kindes nicht eingetragen ist, und 
sofern der Standesbeamte des Geburtsregisters ebenfalls seinen Bezirk im Fürsten- 
thume Reuß j. L. hat, das über die Anerkennung besonders aufzunehmende Protokoll
	        
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