Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist 
der im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung 
erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. 
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Branereien, Mühlen, 
Ziegeleien und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragvermittelung des 
Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon Berücksichtigung gefunden haben, ebenso 
wie Stein-, Schiefer= oder Kalkbrüche, ferner Salz-, Gruben= oder Hüttemverke, 
nach dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung 
zu ziehen. 
Kann in den vorgedachten beiden Fällen ein dreijähriger Durchschnitt 
nicht gefunden werden, so tritt Schätzung des jeweiligen Neinertrags ein. Für 
nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder sonst be- 
nutzte Gebäude oder Theile von Gebäuden ist das Einkommen nach den orts- 
üblichen Mieth= oder Pachtpreisen zu berechnen. 
Hinsichtlich größerer Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen 
Wirthschaftsplaue sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen, ohne Rück- 
sicht darauf, daß vielleicht in dem einen Jahre die zulässige Holzfällung aus- 
gesetzt wird, in einem anderen Jahre dagegen in einem größeren, als für ge- 
wöhnlich zulässigen Maße stattfindet. 
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Steuern einschließlich der 
im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Parochiallasten, ingleichen die 
Prämien für Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden und für Versicherung 
gegen Hagelschlag werden in Abzug gebracht, sind jedoch auf Erfordern speziell 
nachzmveisen; ebenso die durchschnittlich nothwendigen Reparatur= und Unter- 
haltungskosten, um die Baulichkeiten und deren Zubehörungen in nutzbarem 
Zustande zu erhalten, soweit diese Kosten nicht der Abmiether trägt und solche 
tiber den Zweck der nothwendigen Unterhaltung nicht hinaugogehen. 
Die Zinsen für hypothekarisch eingetragene und undere Schulden dürfen 
bloß dann in Abzug gebracht werden, wenn die Schulden von dem Stener- 
pflichtigen vor der Einschätzung dem Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungs- 
kommission beziehungsweise, was die Einkommen bis zu 3000 M. anlangt, dem 
Gemeindevorstande schriftlich unter Angabe des Namens und Wohnorts des 
Gläubigers, sowie des Datums der Schuldurkunde und des Zinsfußes speziell 
nachgewiesen werden. 
Wenn der Ertrag von Grunmdbesitz hinter einer angemessenen Verzinsung 
des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurück-
	        
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