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Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist
der im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung
erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen.
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Branereien, Mühlen,
Ziegeleien und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragvermittelung des
Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon Berücksichtigung gefunden haben, ebenso
wie Stein-, Schiefer= oder Kalkbrüche, ferner Salz-, Gruben= oder Hüttemverke,
nach dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung
zu ziehen.
Kann in den vorgedachten beiden Fällen ein dreijähriger Durchschnitt
nicht gefunden werden, so tritt Schätzung des jeweiligen Neinertrags ein. Für
nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder sonst be-
nutzte Gebäude oder Theile von Gebäuden ist das Einkommen nach den orts-
üblichen Mieth= oder Pachtpreisen zu berechnen.
Hinsichtlich größerer Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen
Wirthschaftsplaue sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen, ohne Rück-
sicht darauf, daß vielleicht in dem einen Jahre die zulässige Holzfällung aus-
gesetzt wird, in einem anderen Jahre dagegen in einem größeren, als für ge-
wöhnlich zulässigen Maße stattfindet.
Die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Steuern einschließlich der
im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Parochiallasten, ingleichen die
Prämien für Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden und für Versicherung
gegen Hagelschlag werden in Abzug gebracht, sind jedoch auf Erfordern speziell
nachzmveisen; ebenso die durchschnittlich nothwendigen Reparatur= und Unter-
haltungskosten, um die Baulichkeiten und deren Zubehörungen in nutzbarem
Zustande zu erhalten, soweit diese Kosten nicht der Abmiether trägt und solche
tiber den Zweck der nothwendigen Unterhaltung nicht hinaugogehen.
Die Zinsen für hypothekarisch eingetragene und undere Schulden dürfen
bloß dann in Abzug gebracht werden, wenn die Schulden von dem Stener-
pflichtigen vor der Einschätzung dem Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungs-
kommission beziehungsweise, was die Einkommen bis zu 3000 M. anlangt, dem
Gemeindevorstande schriftlich unter Angabe des Namens und Wohnorts des
Gläubigers, sowie des Datums der Schuldurkunde und des Zinsfußes speziell
nachgewiesen werden.
Wenn der Ertrag von Grunmdbesitz hinter einer angemessenen Verzinsung
des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurück-