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bleibt, so ist bei der Veranlagung anzunehmen, daß das Kapital durch Steige-
rung des Werthes sich mit 4 Prozent jährlich verzinst.
Die Beträge der Einkommenstener und der nach dem Einkommen be-
messenen Bezirko-, Kommunal= und Parochialanlagen dürfen weder bei dem Ein-
kommen aus dem Grundbesitze noch bei dem Einkommen aus dem Kapital-
vermögen oder aus Amt, Beruf, Handel und Gewerbe in Abzug kommen.
* 12.
Das Einkommen aus Kapitalvermögen (§ 10 unter 5) besteht in den
Zinsen aller Forderungen= welche dem Stenerpflichtigen gegen Privatschuldner
oder gegen das Deutsche Reich, gegen den Staat und die Geldinstitute des
Staates, gegen Gemeinden, gegen öffentliche Gesellschaften oder Aktienunter-
nehmungen, gegen andere Staaten u. s. w. zustehen. Auch gehören hierher alle
Einnahmen in Geld, Naturalien oder sonstigen geldwerthen Vortheilen, welche
Jemandem aus Leibrenten oder ähnlichen Verträgen oder Verschreibungen zu-
fließen.
Die zugesicherten Jahreszinsen oder jährlichen Renten bilden sowohl bei
dem in öffentlichen Papieren als bei dem in Privatforderungen bestehenden Kapital-
vermigen das zu besteuernde Einkommen. Soweit die Jahreszinsen von der-
artigen Einkommen nicht festgestellt sind, ist eine Verzinsung zu 14% anzunehmen.
Gehen die Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt ein oder unter-
liegen sic, wie bei Dividenden aus Aktienunternehmungen, jährlichen Schwankungen,
so ist der für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu bringen.
Hinsichtlich der von diesem Einkommen abzuziehenden Zinsen etwaiger Schulden
gilt die in § 11 Absatz 8 gegebene Bestimmung. Forderungen und Schulden,
welche im kaufmännischen Verkehre und überhaupt im Verkehre unter Gewerb-
treibenden bestehen, werden bei Feststellung des in § 13 behandelten Einkommens
berücksichtigt und sind daher hier außer Ansatz zu bringen.
13.
Hinsichtlich der dritten Art des Einkommens (§ 10 unter c), welches aus
Amt, Beruf, Handel, Gewerbe, Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbringender
VBeschäftigung fließt und zugleich die. Pensionen und Wartegelder, überhaupt die-
jenigen fortlanfenden Einnahmen umfaßt, die nicht als die Jahresrente eines
unbeweglichen oder beweglichen Vermögens zu betrachten sind, ist Folgendes zu
beachten: