Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem 
Durchschnitt der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder der Pacht schon so 
lange gedauert hat, zu berechnen. Kaun ein solcher Durchschnitt nicht gezogen 
werden, so tritt Schätzung ein. Als Ausgaben dürfen, außer der üblichen Ab- 
setzung für jährliche Abnutzung von Gebänden und Utensilien, nur solche in 
Abzug gebracht werden, welche behufs der Fortführung des Handels= oder Ge- 
werbebetriebes u. s. w. in dem bisherigen Umfange gemacht worden sind, mithin 
nicht solche Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Hauohalts des Steuer- 
pflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen beziehen, oder welche in einer 
Kapitalanlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art 
bestehen. 
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu 
ziehen. Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Wittwen- 
kassenbeiträge müssen von den Besoldungen, Wartegeldern oder Pensionen in 
Abzug gebracht werden. Dienstwohnungen und Dienstländercien, für welche nicht 
schon ein Abzug an der Besoldung stattfindet, sind nach den ortsiüblichen 
Mieths= beziehungsweise Pachtpreisen in Ansatz zu bringen. 
Enthält das Diensteinkommen zugleich eine Entschädigung für Dienst- 
aufwand, so ist der dafür zu berechnende Betrag auser Ansatz zu lassen 
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt 
die in § 11 Absatz 8 gegebene Bestimmung. 
814. 
1. Die Gemeinden und die übrigen Personen des öffentlichen Rechts, 
ingleichen die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Stiftungen, Anstalten und Personenvereine, mit Ausnahme der 
nachstehend unter Ziffer 2 besonders aufgeführten, unterliegen der 
Besteucrung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in 
einem gewerblichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Ver- 
mögens, abzüglich der Zinsen der von ihnen ausgenommenen 
Anleihen. 
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften sind für die Besteuerung 
die Ueberschüsse maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden 
(gleichviel unter welcher Benennung) an die Mitglieder vertheilt 
oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung 
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