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Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem
Durchschnitt der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder der Pacht schon so
lange gedauert hat, zu berechnen. Kaun ein solcher Durchschnitt nicht gezogen
werden, so tritt Schätzung ein. Als Ausgaben dürfen, außer der üblichen Ab-
setzung für jährliche Abnutzung von Gebänden und Utensilien, nur solche in
Abzug gebracht werden, welche behufs der Fortführung des Handels= oder Ge-
werbebetriebes u. s. w. in dem bisherigen Umfange gemacht worden sind, mithin
nicht solche Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Hauohalts des Steuer-
pflichtigen und des Unterhalts seiner Angehörigen beziehen, oder welche in einer
Kapitalanlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art
bestehen.
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu
ziehen. Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Wittwen-
kassenbeiträge müssen von den Besoldungen, Wartegeldern oder Pensionen in
Abzug gebracht werden. Dienstwohnungen und Dienstländercien, für welche nicht
schon ein Abzug an der Besoldung stattfindet, sind nach den ortsiüblichen
Mieths= beziehungsweise Pachtpreisen in Ansatz zu bringen.
Enthält das Diensteinkommen zugleich eine Entschädigung für Dienst-
aufwand, so ist der dafür zu berechnende Betrag auser Ansatz zu lassen
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt
die in § 11 Absatz 8 gegebene Bestimmung.
814.
1. Die Gemeinden und die übrigen Personen des öffentlichen Rechts,
ingleichen die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Stiftungen, Anstalten und Personenvereine, mit Ausnahme der
nachstehend unter Ziffer 2 besonders aufgeführten, unterliegen der
Besteucrung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in
einem gewerblichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Ver-
mögens, abzüglich der Zinsen der von ihnen ausgenommenen
Anleihen.
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Er-
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften sind für die Besteuerung
die Ueberschüsse maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden
(gleichviel unter welcher Benennung) an die Mitglieder vertheilt
oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung
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