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venvendet werden. Dabei ist, wenn die Gesellschaft im Fürsten=
thume ihren Sitz hat, die Besteuerung etwaiger in anderen
Staaten befindlicher Kommanditen zu berücksichtigen, wenn sie aber
im Fürstenthume nur Zweigniederlassungen oder Agenturen unter-
hält, bloß ein verhältnißmäßiger Antheil der Uceberschüsse zur
hierländischen Steuer heranzuziehen.
Auf Eisenbahnen leiden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinn-
gemäße Anwendung, soweit nicht die Besteuerung durch Staats-
verträge geregelt ist.
Liegende Erbschaften und andere mit dem Rechte des Vermögens-
erwerbes ausgestattete Vermögensmassen (z. B. das Vermögen von
Abwesenden) sind hinsichtlich ihrer gesammten reinen Erträgnisse
steuerpflichtig.
III. Von der Einschätzung.
8 15.
Die Unterlagen für das Abschätzungsverfahren bilden die Individual-
verzeichnisse, d. h. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen Haus-
haltungen, Einzelusteuernden und juristischen Personen, welche von
den Gemeindevorständen aufzustellen sind.
Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stell-
vertreter haftet der Behörde, welche das Individnalverzeichniß auf-
nimmt, für die richtige und vollständige Angabe der steuerpflichtigen
Hauohaltungen und der Einzelnsteuernden.
Jedes Familienhaupt ist für die richtige und vollständige Angabe
aller zu seinem Hausstande gehörigen Personen, seiner bei ihm
wohnenden Gewerbogehilfen, Arbeiter und Dienstboten, sowie
etwaiger Aftermiether und Schlafstellenmiether verantwortlich.
Die Eigenthümer bewohnter Grundstücke und die Familienhäupter
sind verpflichtet, auch im Laufe eines Jahres auf desfallsige An-
frage der Behörde Auskunft über die unter b und c bezeichneten
Haushaltungen und Personen zu ertheilen.
Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Enwerbs=
und Wirthschaftsgenossenschaften die derzeitigen Vorstände, sind
verpflichtet, den nach diesem Gesetze zuständigen Behörden auf Er-