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Wahl und die Theilnahme an den Arbeiten der Kommission, welche unentgeltlich
zu erfolgen hat, kann nur abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, daß daraus
für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen Verhältuisse ein
bedeutender Nachtheil entstehen würde, ferner von denjenigen Einwohnern, welche
das 60. Lebendjahr überschritten haben oder unmittelbar vor der auf sie gefallenen
Wahl Mitglieder einer Einschätzungskommission gewesen sind.
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet endgiltig der Bezirksausschuß.
Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Vemverfung seiner Ablehnungs-
gründe, den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so
verfällt er in eine vom Landrathsamte auszusprechende Geldstrafe bio zu 60 M.
und es wird die Wahl eines anderen Mitgliedes vorgenommen.
Dem Ministerium bleibt nachgelassen, einzelnen Ortgeinschätzungs-=
kommissionen einen Staatsbeamten als Regierungskommissar beizuordnen, welchem
alodann bei den Verhandlungen eine berathende Stimme zusteht. Auch ist das-
selbe berechtigt, einerseits kleinere Orte zum Zwecke der Steuerveranlagung mit
benachbarten Orten zu vereinigen und die Zahl der aus jeder Gemeinde zu
wählenden Kommissionsmitglieder festzusetzen, andererseits für größere Städte die
Bildung mehrerer Ortseinschätzungskommissionen zu gestatten.
§ 17.
Behufs der Einschätzung der Einkommen von mehr als 3000 Mark
werden drei Einschätzungobezirke dergestalt bestimmt, daß die Stadt Gera, der
unterländische Bezirk ausschließlich der Stadt und der oberländische Bezirk ein-
schließlich der darin liegenden Städte je einen Einschätzungsbezirk bildet. Für
jeden dieser Einschätzungsbezirke wird alljährlich unter dem Vorsitze eines vom
Ministerium zu ernennenden Kommissars eine Einschätzungskommission bestellt,
welche außer dem Vorsitzenden aus nenn Mitgliedern besteht. Letztere werden
für die Kommission der Stadt Gera vom Gemeinderathe daselbst, für die beiden
anderen Kommissionen von den Bezirksausschüssen auf drei Jahre durch Stimm-
zettel in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit und eventuell Auswahl
durch das Loos in der Weise gewählt, daß alljährlich der dritte Theil durch
Neuwahlen ersetzt wird; auch dürfen die Neugewählten innerhalb der letzten drei
Jahre nicht Mitglieder der Kommission gewesen sein.
Die Mitglieder der Kommission müssen zu zwei Dritttheilen aus den-
jenigen Einwohnern des Einschätzungobezirko entnommen werden, welche zur
zweiten Abtheilung gehören.