Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschließlich dürfen 
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein:; ferner ist bei der Wahl darauf 
zu sehen, daß dic verschiedenen im Bezirke vorhandenen Arten des Einkommens 
(aus Grundeigenthum, Kapitalbesitz, Amt und Beruf, Betrieb von Handel und 
Gewerbe) möglichst gleichmäßig vertreten werden. 
Wegen der Annahme oder Ablehnung der Wahl gelten die in § 16 für 
die Ortskommissionen enthaltenen Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Bezirkskommissionen erhalten für ihre Reisekosten 
dieselbe Vergütung wie die Mitglieder der Bezirksausschüsse, jedoch keine Diäten. 
Solche Steuerpflichtige, welche in mehreren Bezirken Grimdbesitz haben, 
oder ein gewerbliches oder Handeldgeschäft betreiben, werden in demjenigen Be- 
zirke mit ihrem Gesammteinkommen zur Einschätzung herangczogen, in welchem 
sie ihren wesentlichen Wohnsitz haben. 
Die Einschätzung des Einkommens des regierenden Fürsten aus hier- 
ländischem Grundbesitze, sowie des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder 
des Fürstlichen Hauses erfolgt durch dad Ministerium. 
Pt- 
Der vom Ministerium bestellte Kommissar (§ 17) hat mit Hilfe der 
Gemeindevorstände, welche ein Verzeichniß derjeuigen Personen, die nach ihrem 
Ermessen ein Einkommen von mehr als 3000 Mark haben, aus dem Individual- 
verzeichnisse (§ 15) auczuziehen und beim Kommissar einzureichen haben, die 
Aufnahme einer vollständigen Nachweisung aller derjenigen Personen, Körper- 
schaften, Vermögensmassen u. s. w. zu bewirken, welche von ihm als zu dieser 
Abtheilung gehörig erachtet werden. 
Er hat ferner über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs= und sonstigen Ein- 
kommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen 
in die gedachten Verhältnisse geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten 
einzuziehen und sowohl die in den Selbsteinschätzungen (6§ 21, 25) enthaltenen 
Angaben, als auch die sonstigen Nachrichten über die Verhältnisse der Stener- 
pflichtigen einer sorgfältigen Vorprüfung zu unterwerfen, die zur Aufklärung 
einzelner Punkte nöthigen Ermittelungen zu veranlassen und sodann der Ein- 
schätzungskommission über die Steuerstufe, in welche jeder Stenerpflichtige ein- 
zustellen sein dürfte, sein Gutachten abzugeben.
	        
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