Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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hat sodann das Heberegister aufzustellen, sowie für baldigste Ausfertigung und 
Behändigung der Stenerzettel Sorge zu tragen. 
In jeder Gemeinde wird das Heberegister der Steuerpflichtigen, soweit 
dieselben in der betreffenden Gemeinde ihren Wohnsitz haben, im Jannar oder 
Februar jedes Jahres mindestens acht Tage lang im Dienstlokale des Gemeinde- 
vorstandes für die Betheiligten zur Kenntnißnahme von den sie betreffenden 
Stenersätzen ausgelegt und solches vorher durch die Lokalblätter oder durch 
öffentlichen Anschlag bekannt gemacht. 
Falls ein Steuerpflichtiger sowohl zur ersten als auch zur zweiten Ab- 
theilung eingeschätzt ist, so ist er zur zweiten Abtheilung heranzuziehen und in 
der ersten Abtheilung zu streichen. Sollte dagegen ein Stenerpflichtiger von der 
Ortskommission zur zweiten Abtheilung und von der Einschätzungskommission 
für die zweite Abtheilung als zur ersten Abtheilung gehörig betrachtet werden, 
so ist er in die erste Stufe der zweiten Abtheilung einzustellen. 
8 27. 
Einspruch gegen die Abschätzung zur ersten Abtheilung der Steuerzahler 
ist bei dem Gemeindevorstande, gegen die Abschätzung zur zweiten Abtheilung 
bei dem Vorsitzenden der Bezirk bringen und nur 
dann zu beachten, wenn er bis zum 15. März (einschließlich, des Jahres, für 
welches die Veranlagung erfolgt ist, unter Angabe der Beschwerdegründe schriftlich 
angebracht wird. 
Eine Verlängerung der Einspruchsfrist findet nicht statt, gleichviel ob der 
Stenerquittungszettel überhaupt oder vor Ablauf der Frist dem Steuerpflichtigen 
zugegangen ist oder nicht. 
Die Gemeindevorstände und die Vorsitzenden der Bezirks-Einschätzungs- 
kommissionen haben die rechtzeitig eingehenden Einsprüche den betreffenden Kom- 
missionen zur Erklärung vorzulegen und mit deren Erklärung spätestens bis 
Ende April an das Landrathsamt abzugeben. Ist dagegen die Frist versämmt, 
so ist der Einspruch, unbeschadet der Berichtigung von Rechnungsfehlern, von 
dem Kommissions-Vorsitzenden beziehungoweise von dem Gemeindevorstande als 
verspätet zurückzuveisen. 
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, die den Kommissionen 
etwa beigegebenen Regierungskommissare und namentlich die Landrathsämter sind 
berechtigt, im Interesse des Staats wegen einzelner Steuersätze bis zum letzten 
März jedes Jahres Berufung einzulegen, bis zu deren Entscheidung der betreffende
	        
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