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Wegzugs eines Steuerpflichtigen oder in Folge des von ihm nachgewiesenen
gänzlichen Wegfalls eines steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersatz
vom nächsten Stenererhebungstermine an in Abgang.
Wird nachgewiesen, daß während des Steuerjahres in Folge des Weg-
falls einer Einnahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle das
abgeschätzte Gesammteinkommen eines Steuerpflichtigen um mindestens den dritten
Theil sich vermindert hat, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Ein-
kommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer durch den Bezirksausschuß ge-
nehmigt werden.
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu Zutretenden Stenerpflichtigen,
deren Steuerpflicht von dem ihrem Zutritte nächstfolgenden Erhebungstermine
an beginnt, sind, wenn sie nach der von ihnen zu verlangenden Selbsteinschätzung
beziehungsweise nach äußerlicher Beurtheilung ihrer Verhältnisse unzweifelhaft
der ersten Abtheilung unterfallen, von der Bezirksstenereinnahme nach Maßgabe
des § 6 vorläufig in eine der geordneten Stenerstufen einzustellen und erst bei
der allgemeinen Veranlagung für das nächstfolgende Jahr mit zur Kenntniß und
Schätzung der Ortseinschätzungokommission zu bringen, wogegen hinsichtlich
derjenigen Steuerpflichtigen, die nach Ansicht der Bczirkssteuereinnahme zur
zweiten Abtheilung gehören, die vorläufige Einschätzung durch den Vorsitzenden
der Bezirks-Einschätzungskommission zu erfolgen hat. Dem Letztern steht aber
frei, unter Umständen den Steuerpflichtigen gegen die Ansicht der Behirkesteuer-
einnahme zu einer Stufe der ersten Abtheilung zu veraulagen oder den Zusammen-=
tritt der Kommission behufs der Feststellung des Stenersatzes zu veranlassen.
In jedem dieser Fälle ist der Steuerpflichtige durch die Bezirkssteuereinnahme
vermittels des Steuerquittungszettels von dem ausgeworfenen Steuersatze zu
benachrichtigen. 6
Stirbt ein Stenerpflichtiger der ersten Abtheilung, so ist von der Bezirks-
steuereinnahme zu prüfen, zu welchen Steuerzugängen der Anfall der Erbschaft
an bioher nicht veranlagte Personen Anlaß giebt, und wegen dieser Zugangs-
stellung das Erforderliche wahrzunehmen.
Bei dem Tode eines Stenerpflichtigen der zweiten Abtheilung dagegen
sind nicht bloß die bei der ersten Abtheilung in Zugang kommenden Personen durch
die Bezirksstenereinnahme, sondern auch alle Personen, welche in Folge des Todes-
falles bei der Einkommenstener in Zugang kommen oder von der ersten in die
zweite Abtheilung übergehen oder in eine höhere Stufe der zweiten Abtheilung