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Eltern aber sodann erklären, daß noch keine Taufe erfolgt sei und daß sie keinen
Namen mehr für das Kind angeben wollen, so ist hiervon im Register Vermerkung
zu machen.
C. Die Vornahme der Aufgebote und der Ebeschließungen, sowie die
Führung der Heirathsregister betreffend.
*iise
Ueber die Beantragung des Aufgebots und die geschehene Behändigung der
Belege ist in jedem Falle eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, in welcher auch
die Einwilligungs-Erklärungen der etwa erschienenen Eltern bezüglich Vormander der
Brautleute und die etwa erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen ihren Plat finden.
Sieht der Standesbeamte bei dem Nachweise des Vorhandenseins der zur
Eheschließung gesetzlich nothwendigen Ersordernisse von der Beibringung von Urkunden
(6. B. über die Einwilligung des Vaters der Verlobten) ab, weil ihm die Thatsachen,
welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft
nachgewiesen sind (vergl. § 45 Abs. 3 des Reichsgesetzes), so ist hierüber von dem
Standesbeamten ein Vermerk zu den Sammelakten zu bringen.
#5.
Da für die Vornahme der kirchlichen Verkündigung der begehrten Trauung
ein formeller Nachweis, daß das bargerliche Aufgebot bereits angeordnet sei, nach dem
Gesetze nicht erfordert wird, so hat der Standesbeamte von Amtswegen eine Be-
scheinigung über das angeordnete Aufgebot nicht zu ertheilen. Den Verlobten ist
jedoch auf ihren Wunsch eine solche Bescheinigung auszustellen, wobei das vom
Bundesrathe aufgestellte Formular sub E mit einer leichten Fassungsänderung,
etwa dahin:
„Die Bekanntmachung des Aufgebots ist (durch Aushang am Rath-
hause) angeordnet worden.“
als Anhalt dienen kann und eine Gebühr nicht erhoben werden darf.
§ 16.
Die Standesbeamten haben die an andere Standesbeamte zu richtenden Er-
suchen wegen Verkündigung des Aufgebots jederzeit zu frankiren und unter Zusicherung
der Gegenseitigkeit darauf hinzuwirken, daß auch die eingehenden Räckschreiben des
ersuchten Standesbeamten frankirt werden. Die erwachsenden Portoverläge gehören
zu dem den Gemeinden zur Last fallenden sachlichen Aufwande.