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Landrathsamt einzureichen, worauf, insoweit nicht besondere, zunächst der weiteren
Erörterung zu unterziehende Bedenken vorliegen, die betreffenden Entschädigungen
und Unkosten des Verfahrens der Schätzung von dem Landrathoamte bewilligt
und durch Vermittelung des Ministeriums bei der Hauptstaatskasse erhoben und
gegen Quittung ausgezahlt werden.
89.
Einsprüche gegen das Verfahren und die Höhe der Entschädigung sind
binnen 14 Tagen, von Zeit der an den betreffenden Viehbesitzer erfolgten Be-
kanntmachung an gerechnet, bei dem Gemeindevorstande, welcher das Verfahren
geleitet hat, anzubringen und von diesem dem Landrathoamte zur endgültigen
Entschließung darüber anzuzeigen.
Einsprüche, die erst nach Ablauf der vorgenannten 14 Tage erhoben
werden, sind für versäumt zu erachten und nicht zu berücksichtigen.
10.
Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist in den hier fraglichen Ange-
legenheiten kostenfrei zu expediren.
Die Gemeinden und rücksichtlich der einem Gemeindebezirke nicht zu-
gewiesenen landesherrlichen Grundbesitzungen die Fürstliche Kammer haben außerdem
1. die zur wirksamen Durchführung der augeordneten Schutzmaß-
regeln in ihrem Bezirke zu venvendende Wachtmannschaft auf ihre
Kosten zu stellen;
die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirk-
samen Durchführung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem. Be-
zirke vorgeschrieben werden;
. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Transportmittel zu
stellen, welche zur Ausführung der angrordneten Tüdtung kranker
oder verdächtiger Thiere, oder zur unschädlichen Beseitigung der
Kadaver oder einzelner Theile derselben, oder zu der angeordneten
Impfung gefährdeter Thiere erforderlich sind:
ohne BVerglütung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit
den nüthigen Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschäd-
liche Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere oder einzelner
Theile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle
vorgenommen werden kaim, wenn dem Besitzer solcher Thiere ein
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