Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Landrathsamt einzureichen, worauf, insoweit nicht besondere, zunächst der weiteren 
Erörterung zu unterziehende Bedenken vorliegen, die betreffenden Entschädigungen 
und Unkosten des Verfahrens der Schätzung von dem Landrathoamte bewilligt 
und durch Vermittelung des Ministeriums bei der Hauptstaatskasse erhoben und 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
89. 
Einsprüche gegen das Verfahren und die Höhe der Entschädigung sind 
binnen 14 Tagen, von Zeit der an den betreffenden Viehbesitzer erfolgten Be- 
kanntmachung an gerechnet, bei dem Gemeindevorstande, welcher das Verfahren 
geleitet hat, anzubringen und von diesem dem Landrathoamte zur endgültigen 
Entschließung darüber anzuzeigen. 
Einsprüche, die erst nach Ablauf der vorgenannten 14 Tage erhoben 
werden, sind für versäumt zu erachten und nicht zu berücksichtigen. 
10. 
Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist in den hier fraglichen Ange- 
legenheiten kostenfrei zu expediren. 
Die Gemeinden und rücksichtlich der einem Gemeindebezirke nicht zu- 
gewiesenen landesherrlichen Grundbesitzungen die Fürstliche Kammer haben außerdem 
1. die zur wirksamen Durchführung der augeordneten Schutzmaß- 
regeln in ihrem Bezirke zu venvendende Wachtmannschaft auf ihre 
Kosten zu stellen; 
die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirk- 
samen Durchführung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem. Be- 
zirke vorgeschrieben werden; 
. auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Transportmittel zu 
stellen, welche zur Ausführung der angrordneten Tüdtung kranker 
oder verdächtiger Thiere, oder zur unschädlichen Beseitigung der 
Kadaver oder einzelner Theile derselben, oder zu der angeordneten 
Impfung gefährdeter Thiere erforderlich sind: 
ohne BVerglütung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit 
den nüthigen Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschäd- 
liche Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere oder einzelner 
Theile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle 
vorgenommen werden kaim, wenn dem Besitzer solcher Thiere ein 
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